Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
Mit dieser Entscheidung liegt das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei langem Zeitablauf aufzuheben ist. Allerdings halten viele Gerichte bereits deutlich kürzere Fristen für ausreichend, als sie hier das AG Lüdinghausen angenommen hat (z.B. OLG Hamm für 10 Monate). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert eine beschleunigte Erledigung von Verfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht (AG Lüdinghausen, 16 Cs 62 Js 1349/05 -123/04; OLG Hamm, 2 Ws 304/01; BVerfG, 2 BVR 401/05).
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