Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat im Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) wichtige Grundsätze zur Zulässigkeit von Tabakwerbung aufgestellt. Die Entscheidung beschäftigt sich insbesondere mit den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG).
Sachverhalt
In dem Fall ging es um eine Tankstelle, die auf einem Bildschirm hinter der Außenscheibe für Zigaretten warb. Diese Werbung war von außerhalb der Tankstelle sichtbar. Der klagende Verbraucherschutzverein beantragte eine Unterlassungsverfügung gegen diese Form der Werbung, da sie gegen das Verbot der Außenwerbung nach § 20a Satz 1 TabakerzG verstoßen würde. Der Betreiber der Tankstelle argumentierte, dass seine Tankstelle als Fachhandel für Tabakwaren zu betrachten sei, wodurch die Werbung gemäß § 20a Satz 2 TabakerzG zulässig wäre.
Rechtliche Analyse
- Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG i.V.m. § 20a TabakerzG: Das OLG Stuttgart bestätigte, dass dem klagenden Verein ein Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG in Verbindung mit § 20a Satz 1 TabakerzG zusteht. Der Betreiber der Tankstelle habe durch die Display-Werbung eine unzulässige Außenwerbung für Tabakerzeugnisse betrieben. Diese Art der Werbung ist nach dem TabakerzG grundsätzlich untersagt, da sie potenzielle Konsumenten außerhalb des Verkaufsraums anreizen soll, Tabakprodukte zu erwerben.
- Außenwerbung im Sinne des § 2 Nr. 9 TabakerzG: Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der Außenwerbung nicht nur Werbung umfasst, die außerhalb eines Gebäudes angebracht ist. Entscheidend ist vielmehr der Ort, an dem die Werbung wahrgenommen wird. Da die streitgegenständliche Werbung von außerhalb der Tankstelle sichtbar war, handelt es sich um Außenwerbung im Sinne des Gesetzes.
- Ausnahme für Fachhandel nach § 20a Satz 2 TabakerzG: Der Betreiber der Tankstelle konnte sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 20a Satz 2 TabakerzG berufen, die Außenwerbung für Fachhandel unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt eine Tankstelle nicht die Anforderungen an ein Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse, da ihr primärer Zweck die Versorgung mit Treibstoff und nicht der spezialisierte Verkauf von Tabakwaren ist. Weder das Warensortiment noch die Qualifikation des Personals rechtfertigen die Einordnung der Tankstelle als Fachhandel.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Tabakwerbung, insbesondere in nicht spezialisierten Verkaufsstellen wie Tankstellen. Die strikte Auslegung des Begriffs der Außenwerbung und die enge Interpretation des Fachhandelsbegriffs führen zu einer weiteren Einschränkung der Möglichkeiten, Tabakprodukte öffentlich zu bewerben. Unternehmen sollten ihre Werbestrategien entsprechend anpassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
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