Das KG Berlin hat im Juli 2009 ((3) 1 Ss 204/09 (71/09)) festgehalten, dass man bei der Feststellung, ob Polizeibeamte willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen haben (was u.U. zu einem Verwertungsverbot führen würde), den zeitlichen Abstand zu den höchstrichterlichen Entscheidungen im Auge haben muss, die ausdrücklich auf die Einhaltung des Richtervorbehaltes pochen:
Dennoch gibt der Senat zu bedenken: Vorliegend ist von einer Gedankenlosigkeit der Polizeibeamten bei der Behandlung der Anordnungskompetenz auszugehen. Diese mag auch dadurch gefördert worden sein, dass – wie in der oben zitierten Entscheidung des BVerfG und der ihm folgenden Rechtsprechung geschehen – vielfach die Annahme eines Verwertungsverbotes infolge Verneinung eines willkürlichen Verstoßes abgelehnt wurde. Angesichts der in den vergangenen beiden Jahren sich häufenden Anzahl von veröffentlichten Entscheidungen gerade zu den möglichen Konsequenzen der Missachtung der Kompetenzvorschrift des § 81 a Abs. 2 StPO geht der Senat jedoch davon aus, dass nunmehr die Brisanz der Verletzung des Richtervorbehalts auch in den Kreisen der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfspersonen hinreichend bekannt ist. Dies veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein wird.
Das Schleswig-Hoslteinische OLG (1 SsOWi 92/09) betont, das alleine die abstrakte Gefahr des Abbaus (und erschwerten Nachweises) konsumierter Drogen noch keine Gefahr im Verzug bedeutet. Die entsprechende Anordnung des Polizeibeamten wies das OLG zurück, denn:
In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.
In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zeit, als es noch keine Mobiltelefone gab, ein Richter regelmäßig nicht rechtzeitig erreichbar war, ohne dass es durch den Alkoholabbau im Blut zu einem Beweismittelverlust gekommen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit in einer Reihe von Entscheidungen an die Annahme von Gefahr im Verzug strengere Anforderungen gestellt, zumal wegen der heutigen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten ein Richter schneller und leichter erreichbar ist als früher. (Quelle: PM des Gerichts)
Das OLG Oldenburg (1 Ss 183/09) kommt zu dem Ergebnis eines Verwertungsverbots jedenfalls dann, wenn kein Richter hinzugezogen wurde, obwohl es in einer innerdienstlichen Anweisung so vorgesehen war. Das OLG Celle betont (322 SsBs 197/09), dass Blutentnahmen ohne den Versuch einer richterlichen Anordnung zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dabei ist zu bedenken, dass alleine das festhalten der Person bzw. Verbringen zur Polizeiwache noch keinen richterlichen Beschluss bedarf.
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