Einziehung von Taterträgen und die Anwendung von § 459g StPO

In einem aktuellen Beschluss (Az. 2 StR 392/23) hat der (BGH) über die von Taterträgen entschieden und dabei die Anwendung von § 459g erläutert. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und die Pflichten des Gerichts und der Vollstreckungsbehörde.

Sachverhalt

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen in zwei Fällen verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Diese Strafe schloss die zuvor durch das Amtsgericht Mainz angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen ein.

Der Angeklagte legte Revision ein und machte geltend, dass die Geschädigten bereits vor der Einziehungsanordnung befriedigt worden seien. Der BGH verwarf die Revision mit der Maßgabe, dass die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Mainz aufrechterhalten bleibt.


Rechtliche Analyse

Einziehung von Taterträgen

Die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und die Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB dienen dazu, dem Täter den wirtschaftlichen Vorteil aus der Straftat zu entziehen. Im Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB bleiben Maßnahmen wie die Einziehung aufrechterhalten, sofern die Voraussetzungen dafür weiterhin bestehen.

§ 459g StPO

§ 459g StPO regelt die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen. Insbesondere Absatz 4 besagt, dass die Vollstreckung zu unterbleiben hat, wenn der Anspruch des Verletzten aus der Tat erloschen ist, beispielsweise durch Schadenswiedergutmachung. Absatz 5 ergänzt, dass die Vollstreckung auch dann unterbleiben kann, wenn sie unverhältnismäßig wäre.

  1. Anwendung von § 459g Abs. 4 StPO: Der BGH stellte klar, dass das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht prüfen muss, ob die materiellen Voraussetzungen von § 459g Abs. 4 StPO vorliegen. Diese Prüfung obliegt der Vollstreckungsbehörde. Der Einziehungsbetroffene muss darlegen und beweisen, dass der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Diese Regelung stellt sicher, dass die Vollstreckungsbehörde nicht von Amts wegen nachweisen muss, ob Ansprüche zwischenzeitlich erloschen sind.
  2. Zeitpunkt der Prüfung: § 459g Abs. 4 StPO erfasst nur Schadenswiedergutmachungen, die nach der Anordnung der Einziehung erfolgt sind. Ist die Schadenswiedergutmachung bereits vor der Einziehungsanordnung erfolgt und wurde dies im ursprünglichen Urteil nicht berücksichtigt, kann dies im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO geltend gemacht werden, wenn die Vollstreckung der Einziehung unverhältnismäßig wäre.

Bindung an frühere Entscheidungen

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an die rechtskräftigen Entscheidungen früherer Urteile gebunden. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Einziehungsanordnung bestehen bleibt, solange keine Gründe vorliegen, die einer weiteren Vollstreckung entgegenstehen. Das Gericht prüft nicht erneut die Einziehung, sondern übernimmt die Maßnahme aus der früheren Entscheidung.

Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen und klaren Zuständigkeiten bei der Einziehung von Taterträgen und der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Die Vollstreckungsbehörde ist verantwortlich für die Prüfung, ob Ansprüche der Geschädigten erloschen sind, und der Einziehungsbetroffene muss entsprechende Nachweise erbringen. Diese Klarstellungen stärken die Rechtssicherheit und stellen sicher, dass Einziehungsanordnungen nur dann vollstreckt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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