Einziehung von bei der Justizkasse eingezahltem Geld

Der hebt hervor, dass es rechtlich Bedenken begegnet, wenn die von sichergestelltem Geld angeordnet wird, obwohl dieses bei der Justiz eingezahlt wurde, etwa bei der „Buchungsstelle Verwahrungen der Zentralen Zahlstelle Justiz“ eingezahlt wurde.

Im Fall der baren Einzahlung auf ein Konto der Justizkasse ist dieses, anders als bei Asservierung abgesonderten Bargeldes, infolge der (faktischen) Vermengung mit weiteren in der vorhandenen Banknoten oder Geldstücken nicht mehr individualisierbar vorhanden. In einer solchen Konstellation kommt die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Betrages nach § 73c StGB in Betracht (so BGH, 6 StR 61/22, 3 StR 148/21 und 4 StR 108/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.