Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass es rechtlich Bedenken begegnet, wenn die Einziehung von sichergestelltem Geld angeordnet wird, obwohl dieses bei der Justiz eingezahlt wurde, etwa bei der „Buchungsstelle Verwahrungen der Zentralen Zahlstelle Justiz“ eingezahlt wurde.
Im Fall der baren Einzahlung auf ein Konto der Justizkasse ist dieses, anders als bei Asservierung abgesonderten Bargeldes, infolge der (faktischen) Vermengung mit weiteren in der Kasse vorhandenen Banknoten oder Geldstücken nicht mehr individualisierbar vorhanden. In einer solchen Konstellation kommt die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Betrages nach § 73c StGB in Betracht (so BGH, 6 StR 61/22, 3 StR 148/21 und 4 StR 108/22).
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.
Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.