Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass es rechtlich Bedenken begegnet, wenn die Einziehung von sichergestelltem Geld angeordnet wird, obwohl dieses bei der Justiz eingezahlt wurde, etwa bei der „Buchungsstelle Verwahrungen der Zentralen Zahlstelle Justiz“ eingezahlt wurde.
Im Fall der baren Einzahlung auf ein Konto der Justizkasse ist dieses, anders als bei Asservierung abgesonderten Bargeldes, infolge der (faktischen) Vermengung mit weiteren in der Kasse vorhandenen Banknoten oder Geldstücken nicht mehr individualisierbar vorhanden. In einer solchen Konstellation kommt die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Betrages nach § 73c StGB in Betracht (so BGH, 6 StR 61/22, 3 StR 148/21 und 4 StR 108/22).
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