Einziehung und Auskehrungsansprüche gemäß § 459h StPO

Am 3. Juli 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (3 Ws 58-59/23) über die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung und deren Wertersatz im Zusammenhang mit durch Straftaten erlangten Vermögenswerten. Dieser Beschluss behandelt insbesondere die Einziehungs- und Auskehrungsansprüche sowie die Einwendungsberechtigung der betroffenen Parteien.

Sachverhalt

Der Fall betrifft die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Straftaten erlangt wurden, sowie die Auskehrung dieser Vermögenswerte an die geschädigten Parteien. Die Antragstellerinnen hatten gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bonn Einwendungen erhoben, die vom Landgericht Bonn zunächst teilweise abgewiesen wurden.

Die Staatsanwaltschaft Bonn und der Vollstreckungsschuldner legten sofortige Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn ein, der Einwendungen der Antragstellerinnen gegen die Einziehungsanordnung betraf.


Rechtliche Analyse

Einziehungsanordnung und Wertersatzeinziehung

Gemäß § 73 StGB können durch Straftaten erlangte Gegenstände eingezogen werden. Ist dies nicht möglich, ist ein Wertersatz in Form eines Geldbetrages gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Die Einziehung soll sicherstellen, dass Täter nicht von ihren Straftaten profitieren können.

Auskehrungsansprüche und Einwendungsberechtigung

Ein zentraler Aspekt des Beschlusses betrifft die Auskehrungsansprüche gemäß § 459h StPO. Diese regeln, dass Vermögenswerte, die durch Einziehung gewonnen wurden, an die durch die Straftat Geschädigten ausgekehrt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Anspruch auf den unmittelbaren Tatertrag oder auf den Wertersatz des Taterlangten gerichtet ist:

Ein nach § 73 StGB eingezogener Gegenstand wird gemäß § 459h Abs. 1 Satz 1 StGB demjenigen zurückübertragen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Taterlangten aus der Tat erwachsen ist. Ist – wie in Bezug auf den Vollstreckungsschuldner in den dem Urteil des Landgerichts vom 18.03.2020 zugrunde liegenden Fällen – die Einziehung des durch oder für die Tat erlangten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund im Zeitpunkt des Urteils nicht (mehr) möglich, ist gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dem Umstand, dass die Rückgewähr des unmittelbar Taterlangten gemäß § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO an den durch die Tat Verletzten in diesen Fällen der Wertersatzeinziehung denknotwendig ausscheidet, trägt das strafprozessuale Vollstreckungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Opferentschädigung dadurch Rechnung, dass demjenigen, dem – anstelle des Anspruchs auf Rückgewähr des Taterlangten – ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, in diesem Falle gemäß § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO der Erlös aus der Verwertung der auf Grund eines Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände bzw. gemäß § 459n geleistete Zahlungen ausgekehrt werden. Anspruchsberechtigt ist dabei nur derjenige, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus einer Tat erwachsen ist, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Gegenstand des strafrechtlichen Urteils mit der abschließenden (Wertersatz)Einziehungsentscheidung ist (KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459h Rn. 2).

Wie der nach § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Rückgewähranspruch muss sich auch der vermögensabschöpfungsrechtlich beachtliche Entschädigungsanspruch nach Absatz 2 Satz 1 gerade auf das eingezogene Taterlangte beziehen. Er stellt dessen Kehrseite dar (BT-Drucks. 18/9525, S. 18, 51, 94; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.06.2021 – 1 Ws 88/21, NStZ-RR 2021, 348, 349; BeckOK StPO/Coen, 51. Ed., § 459h Rn. 32; Böttger-Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 178; Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 376; Trüg, NJW 2017, 1913, 1918) und kann als quasi-bereicherungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21, juris) charakterisiert werden; teilweise wird das erforderliche Verhältnis zwischen dem durch den Einziehungsadressaten erlangten Vermögenswert und dem Schaden des Verletzten auch – ähnlich wie die erstrebte Bereicherung beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) im Verhältnis zum Vermögensschaden – als stoffgleich beschrieben (BeckOK StPO/Coen, 51. Ed. § 459h vor Rn. 1, 32; MüKoStPO/Nestler § 459h Rn. 1).

Dementsprechend kann der Verletzte im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren auch nur den Schaden geltend machen, der kehrseitig dem strafrechtlich relevanten Schaden entspricht (Trüg, NJW 2017, 1913, 1918). Da sich der in § 459 Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzte Entschädigungsanspruch auf den tatbestandlichen „Schaden“ beziehen muss, gilt selbiges auch für das vom Täter Erlangte; dieses muss seinen Ausgang in der durch die Tat eingetretenen Vermögensverschiebung haben. Daher sind etwa auch Schmerzensgeldansprüche, Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung für die vermögensabschöpfungsrechtliche Verletztenstellung unerheblich, weil der Täter oder Teilnehmer insoweit nichts erlangt hat, was vom Staat eingezogen und zurückerstattet werden könnte (BT-Drucks. 18/9525, S. 51; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459h Rn. 2).

Das OLG Köln stellte klar, dass eine gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Wertersatzeinziehung keine konstitutive Feststellung eines konkreten Gesamtschuldverhältnisses beinhaltet.

Entscheidung

Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts Bonn teilweise auf und entschied, dass die Einwendungen der Antragstellerinnen gegen die Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn unzulässig seien. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners bezüglich der anteiligen Erlöschung der Einziehungsforderung zurückgewiesen.


Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln betont die Bedeutung der Einziehung und des Wertersatzes zur Verhinderung der Nutznießung aus Straftaten. Sie klärt auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Auskehrung von Einziehungsbeträgen an Geschädigte und die Einwendungsberechtigung gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen. Für betroffene Unternehmen und Einzelpersonen ist dies ein wichtiger Hinweis darauf, wie Einziehungs- und Auskehrungsansprüche in der Praxis umgesetzt werden.

Für betroffene Personen bedeutet diese Entscheidung, dass Einwendungen gegen Einziehungsanordnungen sorgfältig geprüft und begründet werden müssen. Die klare Unterscheidung zwischen unmittelbarem Tatertrag und Wertersatz ist entscheidend für die Geltendmachung von Auskehrungsansprüchen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Einziehungs- und Auskehrungsverfahren genau kennen und rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Interessen zu wahren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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