Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seiner Rechtsprechung klar, dass die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret bezeichnet werden müssen, dass sowohl die Beteiligten als auch die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen können, welche Gegenstände von der Einziehung betroffen sind. Eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis reicht dafür nicht aus.
Im Beschluss vom 7. November 2024 (2 StR 470/24) wird kritisiert, dass das Urteil des Landgerichts nur auf ein Sicherstellungsprotokoll verwiesen hat, ohne die Gegenstände (z. B. ein Mobiltelefon, ein Navigationsgerät und Werkzeuge) in der Urteilsformel konkret zu beschreiben. Mangels ausreichender Konkretisierung konnte der Senat die Urteilsformel nicht selbst ergänzen, was zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht führte.
In einem früheren Fall (Beschluss vom 30. März 2023, 2 StR 358/22) hatte der BGH ähnlich argumentiert und festgestellt, dass die Einziehungsanordnung bei einer allgemeinen Bezugnahme auf „diversen Goldschmuck aus der Asservatenliste“ rechtlich fehlerhaft sei. Auch hier wurde klargestellt, dass die einzuziehenden Gegenstände konkret bezeichnet werden müssen, damit keine Unklarheit über deren Umfang besteht.
Der BGH stellt also klar, dass eine klare und detaillierte Bezeichnung der Gegenstände in der Urteilsformel unerlässlich ist, um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Die fehlende Konkretisierung kann zu einer Aufhebung der Einziehungsentscheidung führen.
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