Der Bundesgerichtshof (3 StR 278/22) hat klargestellt, dass Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) aus dem Hawala-Banking nur die Provisionen (Entgelte), nicht aber die Kundengelder sind, die Gegenstand der Überweisungsvorgänge sind und an die von den Einzahlern bestimmten Empfänger ausgezahlt werden sollen. Die Kundengelder sind vielmehr Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alternative … Einziehung bei Hawala-Banking weiterlesen
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