Wer wie ich in einer Grenzregion wie dem Dreiländereck Aachen – Belgien – Niederlande als Strafverteidiger tätig ist, begegnet Schleusungsdelikten mit einer Regelmäßigkeit, die andernorts kaum vorstellbar ist. Die Mandanten sind dabei so unterschiedlich wie die Sachverhalte selbst: vom verarmten Fahrer, der für 50 Euro Personen von Brüssel über die Grenze bringt, bis zum Glied einer international operierenden Schleuserorganisation, die Fluchtrouten über mehrere Kontinente koordiniert. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass sie strafrechtlich unter die §§ 96, 97 AufenthG fallen – ein Normenkomplex, der in den vergangenen Jahren erheblich verschärft wurde und der in seiner dogmatischen Komplexität selbst erfahrene Strafjuristen vor Herausforderungen stellt.
Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über die Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern bieten, die die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) vom 21. Februar 2024 eingeführten Verschärfungen ebenso berücksichtigt, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 sowie die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die das Schleusungsstrafrecht zunehmend prägen.
Grundstruktur der §§ 96, 97 AufenthG
Die §§ 96, 97 AufenthG dienen der Bekämpfung der sogenannten Schleuserkriminalität. Der Gesetzgeber sieht die Strafwürdigkeit des Schleusers darin begründet, dass dieser die Unwissenheit und wirtschaftliche Notlage illegal eingereister Ausländer ausnutzt (BT-Drs. 9/800, 11; BT-Drs. 19/2438, 26). Daneben schützen die Normen die Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens, wobei dem Schleuser eine Multiplikatorfunktion zukommt. Seit der Einführung des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 durch das RückVerbG tritt als weiterer Schutzzweck der Schutz kontrollierender Polizeibeamter und unbeteiligter Dritter hinzu (BT-Drs. 20/10090, 19).
Die Grundstruktur des § 96 AufenthG folgt einer dogmatischen Besonderheit: Die Norm erhebt Teilnahmehandlungen – Anstiftung und Beihilfe zu bestimmten Vergehen nach § 95 AufenthG – bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen zu eigenständigen, in Täterschaft begangenen Straftaten. Diese tatbestandliche Verselbständigung führt dazu, dass der Schleuser stets als Täter und nicht bloß als Teilnehmer bestraft wird, sofern neben der Teilnahmehandlung mindestens ein sogenanntes Schleusermerkmal erfüllt ist (BGH NStZ 2007, 289, 290). Fehlt es am Schleusermerkmal, bleibt die Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe nach den §§ 26, 27 StGB zu den in § 95 AufenthG aufgeführten Straftaten möglich.
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Limitierte Akzessorietät und die Frage der Haupttat
Zentrales Strukturmerkmal der Schleusungsdelikte ist der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Die Strafbarkeit des Schleusers setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus, nicht jedoch dessen schuldhaftes Handeln. Diese Akzessorietät hat weitreichende praktische Konsequenzen. So können auch schuldunfähige Personen – insbesondere Kinder gemäß § 19 StGB – als Geschleuste taugliche Haupttäter sein; allerdings bedarf es auch bei ihnen tatrichterlicher Feststellungen zum Vorsatz (BGH NJW 2018, 3658 Rn. 15 ff.).
Für den Verteidiger ergibt sich hieraus ein wesentlicher Ansatzpunkt: Fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat, kann der Schleuser nicht bestraft werden. Verfügt der Geschleuste etwa über einen gültigen Aufenthaltstitel, der touristische Reisen in das Bundesgebiet gestattet, liegt keine unerlaubte Einreise vor – auch wenn der Geschleuste die Aufenthaltspapiere zur Asylantragstellung nutzen wollte (BGH BeckRS 2023, 37464 Rn. 6). Für jeden einzelnen Geschleusten ist daher zu prüfen, ob ein europäischer Aufenthaltstitel Einreise und Aufenthalt legalisiert, wobei allein auf das objektive Kriterium des gültigen Aufenthaltstitels abzustellen ist und nicht auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck (BGH BeckRS 2021, 5118).
Besondere Bedeutung kommt der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) zu. Der BGH hat mit Beschluss vom 6. September 2017 (5 StR 333/16) klargestellt, dass der Vorrang des Rückführungsverfahrens lediglich für den Geschleusten gilt und der Strafbarkeit des Schleusers nicht entgegensteht (BGH NStZ 2017, 478). Die illegale Einreise bleibt strafbar und damit teilnahmefähige Haupttat; sie ist wegen des Vorrangs des Rückführungsverfahrens lediglich im Hinblick auf den Geschleusten nicht bestrafbar. Gleiches gilt für den Flüchtlingsschutz des Art. 31 Abs. 1 GFK, der als persönlicher Strafaufhebungsgrund die Strafbarkeit des Schleusers unberührt lässt. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass allein der Verweis auf die Rückführungsrichtlinie das Verfahren gegen den Schleuser in aller Regel nicht zu Fall bringt – wohl aber eine sorgfältige Prüfung des Aufenthaltsstatus jedes einzelnen Geschleusten durchaus den Tatbestand entfallen lassen kann.
Die Gleichstellungsklausel des RückVerbG
Durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wurde in § 96 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.“ Der Gesetzgeber reagierte damit auf die als unbefriedigend empfundene Konsequenz, dass insbesondere Kleinkinder, die keinen Vorsatz bilden können, nicht als Geschleuste in Betracht kamen und der Schleuser insoweit mangels teilnahmefähiger Haupttat straffrei blieb.
Die Norm ist in ihrer jetzigen Fassung freilich nicht ohne verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ist ohne Kenntnis der Gesetzgebungsgeschichte und des Telos aus sich heraus kaum verständlich, und der Wortlaut lässt weiterhin die Auslegung zu, dass es gar keiner Tat im Sinne des Satzes 1 bedarf. Diese Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG bieten der Verteidigung durchaus Angriffsfläche. In der Kommentarliteratur wird daher zu Recht empfohlen, von der Gleichstellungsklausel nur zurückhaltend Gebrauch zu machen; bei ihrer Anwendung ist der Vorsatz gleichsam zu fingieren und lediglich objektiv zu prüfen, ob der Geschleuste unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt aufhält. In Anlehnung an § 104 BGB dürfte dies vor allem Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreffen (BayObLG NStZ-RR 2003, 275, 276).
Grundtatbestand des § 96 Abs. 1 AufenthG
Einschleusen zur unerlaubten Einreise (Nr. 1)
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 erfasst die Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder § 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG. In der Praxis – gerade im Dreiländereck – ist die Beihilfe der Regelfall: Der klassische Fall ist der Personentransport über die Grenze. Als täterschaftliches Hilfeleisten kommen darüber hinaus alle Handlungen in Betracht, die den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise objektiv fördern oder erleichtern (BGH NJW 2012, 2821). Eine unmittelbare Beteiligung am Grenzübertritt ist nicht erforderlich; schon Unterstützungshandlungen im Vorfeld – etwa die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt, die Organisation von Reisemöglichkeiten oder die Beschaffung gefälschter Reisedokumente – genügen. Auch ein sogenannter Hawala-Banker kann Beihilfe leisten, soweit er Finanzdienstleistungen für den unmittelbar agierenden Schleuser übernimmt (Zweck NStZ 2025, 584, 586; bestätigt durch BGH, Urteil vom 9. Januar 2025, 3 StR 111/24).
Bei der Einreiseschleusung bestehen zwei alternative Schleusermerkmale. Das erste verlangt, dass der Schleuser für seine Hilfeleistung einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Der Gesetzgeber hat hier in Umsetzung europäischer Vorgaben einen weiten Vorteilsbegriff gewählt, der sich an den §§ 331 ff. StGB orientiert und jede Leistung materieller oder immaterieller Art umfasst, durch die der Täter objektiv bessergestellt wird. Das zweite Schleusermerkmal (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) greift, wenn der Schleuser wiederholt oder zugunsten von mehreren – mindestens zwei – Ausländern handelt (BGH NStZ-RR 2020; BeckRS 2019, 33317 Rn. 21). In diesem Fall bedarf es keines Vorteils.
Einschleusen zum unerlaubten Aufenthalt (Nr. 2)
§ 96 Abs. 1 Nr. 2 erfasst die Teilnahme an Haupttaten des unerlaubten Aufenthalts, der unerlaubten Erwerbstätigkeit und des Erschleichens von Aufenthaltstiteln. Hier ist als einziges Schleusermerkmal ein Vermögensvorteil erforderlich; wiederholtes Handeln oder Handeln zugunsten mehrerer Ausländer genügt – anders als bei Nr. 1 – nicht.
Der Finalzusammenhang zwischen Vermögensvorteil und Einschleusung ist Gegenstand einer der kontroversesten Entwicklungen der jüngeren BGH-Rechtsprechung. Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2024 (1 StR 11/24, BeckRS 2024, 12982) sehr niedrige Anforderungen formuliert: Ein kausaler und finaler Vermögensvorteil kann sich bereits aus der Nichtabführung von Sozialabgaben und der Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit des Geschleusten ergeben; eines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einschleusung bedarf es nicht. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur überwiegenden Literatur, die einen engeren Zusammenhang fordert (Kretschmer NJW 2024, 2196; Mitsch NStZ 2024, 748). Der 5. Strafsenat hat die Frage bislang offen gelassen (BGH BeckRS 2024, 25575 Rn. 12). Für die Verteidigung bietet sich hier ein lohnenswerter Angriffspunkt, insbesondere in Fällen, in denen sich die ausländischen Arbeitskräfte bereits im Bundesgebiet befinden und angemessene Arbeitsbedingungen erfahren.
Strafrahmenverschiebung durch das RückVerbG
Das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 hat die Strafrahmen der Schleusungsdelikte erheblich verschärft. Der Grundtatbestand des § 96 Abs. 1 sieht nunmehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; zuvor lag der Rahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren. Für minder schwere Fälle verbleibt es bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Qualifikationen des § 96 Abs. 2 werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet und sind damit sämtlich Verbrechenstatbestände. Dies hat zur Folge, dass § 30 StGB – also die Strafbarkeit der Verbrechensverabredung, des Versuchs der Anstiftung und der Bereiterklärung – bei allen Qualifikationen zur Anwendung kommt, was eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeutet. Der BGH hat die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 StGB auf § 97 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 5. November 2024, 5 StR 525/24).
Für die Verteidigungspraxis bedeutet die Heraufstufung zur Verbrechensstrafbarkeit zugleich, dass in Verfahren nach § 96 Abs. 2 AufenthG die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zwingend ist. Auch im Grundtatbestand nach Abs. 1 wird angesichts des nun bis zu zehnjährigen Strafrahmens die Beiordnung regelmäßig nach § 140 Abs. 2 StPO geboten sein.
Qualifikationen im Einzelnen
Gewerbsmäßigkeit (§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1)
Gewerbsmäßiges Handeln erfordert, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will; es setzt stets Eigennützigkeit voraus (BGH BeckRS 2017, 141240 Rn. 7). Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu qualifizieren (BGH NJW 2000, 1732). In der Verteidigung ist besonders darauf zu achten, ob sich die innere Tatseite – das auf Wiederholung angelegte Gewinnstreben – tatsächlich belegen lässt oder ob im konkreten Fall ein Gelegenheitshandeln vorliegt.
Bandenmäßige Begehung (§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
Ein bandenmäßiger Zusammenschluss setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten nach § 96 AufenthG zu begehen; es gelten die vom Großen Strafsenat zum gleichlautenden Begriff in § 244 StGB entwickelten Grundsätze (BGHSt 46, 321). Im Gegensatz zu anderen Bandenstraftaten ist nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder unmittelbar am gleichen Tatort der Einschleusung zusammenwirken. Indizien können eine genaue Buchführung, geschäftsmäßige Auftragsverwaltung oder arbeitsteilige Abwicklung sein (BGH NJW 2016, 419 Rn. 28). Für den Verteidiger gilt es hier, die Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft scharf zu konturieren: Die Bande unterscheidet sich von der Mittäterschaft dadurch, dass die Verbindung zur gemeinsamen Deliktsbegehung auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss.
Lebensgefährdende Behandlung (§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5)
Das Merkmal der das Leben gefährdenden Behandlung entspricht der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist; ausreichend ist, dass die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen (BGH BeckRS 2019, 33317 Rn. 22). Ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften genügt jedoch nicht; es muss eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen (BGH BeckRS 2022, 9231 Rn. 8). Entscheidend sind die konkreten Umstände: Fahrtzeit, Geschwindigkeit, Außentemperaturen, Anzahl der Transportierten im Verhältnis zur Fahrzeuggröße, Vorhandensein von Rückhaltesystemen. Für die Verteidigung liegt hier in den Feinheiten des Einzelfalls erhebliches Potenzial, da die Grenze zwischen bloßem Sicherheitsverstoß und tatbestandsmäßiger Lebensgefährdung fließend verläuft und einer sorgfältigen Würdigung bedarf.
Verkehrsgefährdende Flucht (§ 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 – neu)
Durch das RückVerbG 2024 wurde ein gänzlich neuer Qualifikationstatbestand geschaffen. Er erfasst den Versuch, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden. Die Regelung reagiert auf eine in der Praxis gerade in Grenzregionen häufig anzutreffende Konstellation: Schleuser, die bei Kontrollen fliehen und dabei riskante Fahrmanöver unternehmen. Die Tatbestandsmerkmale sind an § 315c StGB angelehnt, wobei die eigenständige Einbettung in den Schleusertatbestand eine zusätzliche Schicht der Prüfung erfordert. Für die Verteidigung wird man insbesondere die Frage aufwerfen können, ob die Fahrt tatsächlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos war – Begriffe, die jeweils eigenständig und kumulativ vorliegen müssen – und ob die konkrete Gefährdung nachweisbar ist.
Einschleusen mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG)
§ 97 Abs. 1 AufenthG stellt eine Erfolgsqualifikation dar, die an den Grundtatbestand des § 96 Abs. 1 anknüpft. Der Tod eines Geschleusten muss als tatbestandsspezifische Folge in einem gefahrspezifischen Zusammenhang mit der Schleusungshandlung stehen.
Hinsichtlich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit gemäß § 18 StGB; der konkrete Unfallverlauf muss nicht vorhersehbar sein. Auch Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist ausreichend; ein bandenmäßiges Handeln ist für § 97 Abs. 1 nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018, 1 StR 255/18).
Das RückVerbG hat den Strafrahmen des § 97 Abs. 1 ebenfalls deutlich verschärft. Satz 1 sieht nunmehr eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor (zuvor: nicht unter drei Jahren). Neu eingefügt wurde § 97 Abs. 1 Satz 2, der für den Fall der leichtfertigen Todesverursachung eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren androht. Die Differenzierung zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit gewinnt damit eine immense praktische Bedeutung: Der Unterschied kann ein Strafrahmen von mehreren Jahrzehnten sein.
BGH 5 StR 490/24 – Todesfolge bei Konvoi-Schleusung
Eine der bedeutendsten Entscheidungen der jüngeren Zeit ist das Urteil des 5. Strafsenats vom 19. Dezember 2024 (5 StR 490/24). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurden Ausländer im Konvoi über die Grenze geschleust; eines der Fahrzeuge verunglückte bei einer Flucht vor der Polizei tödlich. Das Landgericht Dresden hatte den einen Angeklagten (P.) wegen Mordes und Einschleusens mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, den zweiten Angeklagten (S.) hingegen nur wegen bandenmäßigen Einschleusens zu drei Jahren Freiheitsstrafe, da es den Tod als Mittäterexzess des P. wertete.
Der BGH hob die Verurteilung des S. auf und verwies zurück. Die Flucht vor der Polizei sei eine typische Gefahr der bandenmäßigen Schleusung und kein Exzess des Mittäters. Für die Zurechnung der Todesfolge nach § 97 Abs. 1 AufenthG genüge es, dass der Mittäter die tödliche Folge fahrlässig verursacht habe; der konkrete Unfallverlauf – hier die Kollision bei der Flucht – müsse nicht vorhersehbar gewesen sein. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigung in Konstellationen arbeitsteiliger Schleusung: Die Zurechnung der Todesfolge greift potentiell auch bei demjenigen, der nicht selbst am Steuer saß. Verteidiger müssen hier den gefahrspezifischen Zusammenhang und die individuelle Fahrlässigkeit ihres Mandanten präzise herausarbeiten.
BGH 3 StR 173/25 – Schleusung über das Mittelmeer
Das Urteil des 3. Strafsenats vom 24. Juni 2025 (3 StR 173/25) betrifft eine Schleusung per Boot vom Libanon nach Italien, bei der mindestens 18 Menschen ums Leben kamen. Der Angeklagte fungierte als Ansprechpartner und Geldempfänger in Deutschland. Das Landgericht Duisburg hatte ihn wegen Einschleusens mit Todesfolge verurteilt.
Der BGH hob auf, weil das Boot Italien nie erreicht hatte und somit eine vollendete unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats nicht nachgewiesen war. Der Senat wies zugleich darauf hin, dass eine Verurteilung wegen versuchter Schleusung nach § 96 Abs. 3 AufenthG a.F. in Verbindung mit § 97 Abs. 1 in Betracht komme. Für die Verteidigung verdeutlicht diese Entscheidung, dass bei Auslandsschleusungen die genaue Feststellung des Einreiseerfolgs in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats unverzichtbar ist – ein Aspekt, der in der tatrichterlichen Praxis nicht immer hinreichend beachtet wird.
Hawala-Banking und Schleusung
Die Verbindung von informellen Geldtransfersystemen und Schleusungskriminalität beschäftigt die Rechtsprechung zunehmend. In der Entscheidung vom 9. Januar 2025 (3 StR 111/24) hat der BGH die Verurteilung eines syrischen Staatsangehörigen bestätigt, der als Hawaladar Geldtransfers abwickelte, die der Finanzierung von Schleusungen dienten. Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Einschleusens nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129b StGB und unerlaubter Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 63 ZAG verurteilt. Teilweise aufgehoben wurde das Urteil hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (Wertersatz).
Der Kommentarliteratur zufolge kann ein Hawala-Banker Beihilfe im Sinne des § 96 Abs. 1 leisten, soweit er Finanzdienstleistungen für den unmittelbar agierenden Schleuser übernimmt (Zweck NStZ 2025, 584, 586). Für die Verteidigung stellt sich in diesen Konstellationen regelmäßig die Frage, ob der Hawaladar den Schleusungshintergrund der abgewickelten Transfers tatsächlich kannte – der Vorsatz muss sich auf die Förderung einer unerlaubten Einreise oder eines unerlaubten Aufenthalts beziehen. Gerade bei Hawaladaren, die ein breites Spektrum legaler und illegaler Transfers abwickeln, ist diese Abgrenzung verteidigungsrelevant.
Europarechtliche Dimension
Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) hat das Schleusungsstrafrecht maßgeblich beeinflusst, ohne es jedoch – entgegen mancher Erwartung – grundlegend zu beschränken. Der BGH hat klargestellt, dass der durch die Richtlinie normierte Vorrang des Rückführungsverfahrens nur für den Geschleusten selbst gilt und die Strafbarkeit des Schleusers unberührt lässt (BGH NStZ 2017, 478). Die Haupttat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig – und damit teilnahmefähig –, auch wenn sie für den Geschleusten aufgrund des Rückführungsvorrangs nicht bestrafbar ist.
Eine beachtliche Entwicklung geht dabei vom Europäischen Gerichtshof aus. In der Rechtssache C-460/23 hat der EuGH entschieden, dass jedenfalls die unentgeltliche Unterstützung zugunsten von Familienmitgliedern bei der Einreise den Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise nicht erfüllt (EuGH BeckRS 2025, 11893). Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG, der auch die unentgeltliche Schleusung zugunsten mehrerer Ausländer erfasst. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bleibt diese Tatbestandsvariante unangewendet, wenn der Schleusung karitative oder humanitäre Beweggründe zugrunde liegen. Dieser Ansatz dürfte insbesondere in Fällen der Familienzusammenführung durch Privatpersonen von erheblicher praktischer Bedeutung sein.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Rahmen eines neuen Legislativpakets gegen Schleuserkriminalität Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Harmonisierung der strafrechtlichen Vorgehensweise auf EU-Ebene führen sollen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entwicklungen das nationale Recht weiter beeinflussen werden.
Strafzumessung beim Schleusen
Die Strafzumessungspraxis bei Schleusungsdelikten hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. In der Grenzregion zwischen Aachen, Belgien und den Niederlanden begegnet man in der Praxis häufig dem Phänomen des sogenannten Taxi-Service: Fahrer bringen Personen für geringe Beträge – teilweise zwischen 15 und 80 Euro – von Brüssel oder Paris über die Grenze nach Deutschland. Diese Fahrer sind häufig selbst verarmt und nicht Teil organisierter Banden. Gleichwohl hat die Spruchpraxis sich dahin entwickelt, dass auch in diesen Fällen zunehmend Freiheitsstrafen – wenn auch zur Bewährung – verhängt werden.
Bei der Strafzumessung sind zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen: humanitäre Motive, die Schleusung von Familienmitgliedern, eine menschenwürdige Durchführung der Schleusung und eine untergeordnete Rolle in der Organisationsstruktur. Strafschärfend wirken sich die Anzahl der Geschleusten (ab drei Personen), eine gehobene Position in der Bandenstruktur und konspiratives Vorgehen – etwa unter Nutzung verschlüsselter Kommunikationsdienste wie EncroChat oder Sky ECC – aus. Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nach dem Doppelverwertungsverbot nicht strafschärfend berücksichtigt werden, soweit der Gesetzgeber die Strafrahmenerhöhung bereits mit generalpräventiven Erwägungen begründet hat.
Verteidigung in Schleusungsverfahren

Die Verteidigung in Schleusungsverfahren erfordert eine Kombination aus strafrechtlicher Dogmatik, ausländerrechtlichem Fachwissen und europarechtlicher Sensibilität. Die Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung sind vielfältig: Die sorgfältige Prüfung des Aufenthaltsstatus jedes einzelnen Geschleusten kann bereits den Tatbestand entfallen lassen; die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beeinflusst die Zurechenbarkeit von Qualifikationsmerkmalen und Erfolgsqualifikationen; die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gleichstellungsklausel bieten Angriffsfläche; die Rechtsprechung des EuGH zur humanitären Einschränkung eröffnet im Einzelfall den Weg zur Tatbestandslosigkeit; und die verschärften Strafrahmen zwingen zur besonders sorgfältigen Strafzumessungsverteidigung, bei der mildernde Umstände gegen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abschreckungswirkung ins Feld geführt werden müssen.
Wer als Strafverteidiger in einer Grenzregion wie dem Aachener Dreiländereck regelmäßig Mandanten in Schleusungsverfahren vertritt, weiß, dass hinter den abstrakten Tatbestandsmerkmalen menschliche Schicksale stehen – auf Seiten der Geschleusten ebenso wie auf Seiten derjenigen, die sich, aus welchen Motiven auch immer, an der Schleusung beteiligt haben. Die fachlich fundierte Verteidigung in diesen Verfahren ist nicht zuletzt deshalb so anspruchsvoll, weil sie strafrechtliche Präzision mit einem tiefen Verständnis für die ausländerrechtlichen und europarechtlichen Zusammenhänge verbinden muss.
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