Gerade in Corona-Zeiten gibt es viele Streitigkeiten rund um das Buchen von Reisen. Das Oberlandesgericht Celle (11 U 113/19) musste jetzt eher „klassische“ Fragen des Reiserechts beantworten, die sich aber auch auf spezielle „Corona-Probleme“ übertragen lassen.
Nach der Entscheidung gilt: Der Reiseveranstalter muss sich alle inhaltlich falschen Erklärun- gen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros – etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel – zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält.
Das OLG betont: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. Hatte sich der Reisende zum Zeitpunkt der falschen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden, gilt das ebenso.
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