Einfluss technischer Norm auf Produktsicherheit

Eine besonders hohe Relevanz hat die Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 28/18). Es ging um die Frage, ob ein (für den privaten Gebrauch) bestimmter Gegenstand bereits allein deshalb als sicherheits- und gesundheitsgefährdend im Sinne von § 3 II ProdSG anzusehen ist, weil eine ggfs. zu beachtende technische Norm nicht erfüllt ist.

Im Sachverhalt ging es um einen Schreibtisch, der die für Tische in Bildungseinrichtungen bestehende technische Norm (Norm DIN EN 1729) nicht vollständig erfüllte. Das OLG stellte klar, dass alleine entscheidend ist, ob der Tisch über Mängel verfügt, die tatsächlich eine solche Gefahr begründen, nicht ob theoretisch-abstrakt dies denkbar ist:

Schon der Wortlaut von § 5 I ProdSG („können zugrunde gelegt werden“) macht deutlich, dass technische Normen lediglich eine – wenn auch wichtige – Leitlinie für die Auslegung von § 3 II ProdSG sind. Damit wäre es unvereinbar, Normen für bestimmte Bereiche (hier: Tische für Bildungseinrichtungen) ohne weitere Prüfung auf andere Erzeugnisse (hier: Kinderschreibtische für den privaten Gebrauch) zu übertragen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn beide Erzeugnisse hinsichtlich ihrer sicherheitsrelevanten Merkmale ohne weiteres miteinander vergleichbar wären (…) Da für privat genutzte Kinderschreibtische eine Norm nicht existiert, hängt die Beurteilung nach § 3 II ProdSG entscheidend davon, ob die vom TÜV konkret festgestellten Mängel – normunabhängig – so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne von § 3 II ProdSG führen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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