OLG Dresden: Auslieferung an die USA?

Das OLG Dresden (OLG Ausl 179/10) hat festgestellt, dass ein amerikanischer Staatsbürger an die USA auszuliefern ist. Interessant ist dabei immer wieder die Frage der Anwendung der Todesstrafe.

Die Entscheidung des OLG Dresden thematisiert das natürlich, man findet hier dazu:

Die mit der Todesstrafe steht einer Zulässigkeit der nicht entgegen. Denn in dem Auslieferungsersuchen wird mitgeteilt, dass der US-Justizminister den zuständigen US-amerikanischen Bundesanwalt angewiesen hat, die Todesstrafe nicht anzustreben. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika hat in ihrer Verbalnote vom 30. August 2010 zugesichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder, wenn verhängt, nicht ausgeführt wird.

Kann das ausreichen? Wenn man sich diese Zeilen so durchliest, dürften zwei Fragen naheliegend sein:

  1. Darf überhaupt an einen Staat ausgeliefert werden, in dem es die Todesstrafe gibt?
  2. Reicht eine solche Zusicherung wie vorliegend?

In diesem Rahmen taucht schnell die Entscheidung des EGMR in Sachen Soering (EGMR-Entscheidungsband, Serie A Band 161, S. 35) auf: Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob der EGMR in dieser Entscheidung festgestellt hätte, eine Auslieferung in einen Staat in dem die Todesstrafe existiert, sei nicht möglich. Dem war aber damals nicht so, um das zu verstehen, muss man die Systematik der EMRK im Auge haben.

Art.2 I 2 EMRK sagt ausdrücklich:

Niemand darf ab­sichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

Die gerichtlich verhängte Todesstrafe ist also mit der ursprünglichen EMRK durchaus vereinbar gewesen. Erst durch das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK  wird (dort in Art.1, übrigens von 1983) normiert:

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet wer­den.

Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotkoll allerdings erst 1999 ratifiziert, weswegen es in dem Fall Soering (der 1989 zu entscheiden war) keine Rolle spielte. Vor diesem Hintergrund ist vielleicht verständlich, warum der EGMR seinerzeit nicht in der (Möglichkeit der) Vollstreckung der Todesstrafe das Problem der Auslieferung gesehen hat.

In der Entscheidung i.S. Soering ging der EGMR seinerzeit einen anderen Weg: Ansatzpunkt war das so genannte „death row phenomenon„, das während der langen Wartezeit auftritt, die diejenigen erwartet, die in den USA im so genannten „Todestrakt“ sitzen und auf die Todesstrafe „warten“. Der EGMR sah in diesem Warteprozess einen Effekt ähnlich dem der Folter und erkannte darin einen EMRK-Verstoss, der der Auslieferung entgegen stand. Heute wäre dieser „Umweg“ freilich nicht mehr nötig, da das Vereinigte Königreich inzwischen (so wie Deutschland) das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert hat.

Bis hierhin ist also zu erkennen, dass bei der Möglichkeit der Vollstreckung der Todesstrafe heute nicht ausgeliefert werden darf. Aber: Seitens der USA wurde zugesichert, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken, gleichwohl wird aber nicht ausgeschlossen, dass sie dennoch verhängt wird. Kann das nun ausreichen? Das OLG verweist insofern darauf, dass man sich auf die Zusicherungen aus den USA auch immer verlassen konnte – und läuft damit auf einer Linie mit dem EGMR. Dieser hat 2007 in einer wenig beachteten Entscheidung (EGMR, 35865/03) ausdrücklich festgehalten:

Ist die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist diese für eine solche Tat nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zulässig, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird.

Nun drängt sich die Frage auf, wann eine solche Zusicherung als ausreichend erachtet werden kann. Hierzu hat der EGMR im Jahr 2006 (1101/04) festgestellt, dass nationale Gerichte im jeweiligen Fall konkret die Zuverlässigkeit der Zusicherung festzustellen hat und sich dabei auf Berichte des auswärtigen Amtes sowie Berichte von Amnesty international stützen kann. Zugleich kann diese Entscheidung durchaus so verstanden werden, dass diese Berichte auch genutzt werden sollen und eben nicht nur genutzt werden können.

Im Ergebnis mag somit die Entscheidung aus Dresden auf den ersten Blick vielleicht überraschen – insgesamt jedoch steht sie im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung des EGMR in diesen Fragen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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