Das OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, AZ: 6 U 12/07) hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben in Emails regelmässig nicht abmahnfähig sind, da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Hemmungsgrund des § 10 Abs. 1 EGStPO - 19. Januar 2021
- Strafprozesse in Zeiten von Corona - 19. Januar 2021
- OLG Düsseldorf: Im Internet zugängliche Luftbildaufnahmen sind allgemein bekannt - 19. Januar 2021