Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19 befasst sich mit der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) durch eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 der Strafprozessordnung (StPO).
Das BVerfG stellt fest, dass die Durchsuchungsanordnung und die damit verbundene Sicherstellung von Datenträgern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung verletzt haben, da sie unverhältnismäßig und auf unzureichender Begründung eines Auffindeverdachts basierten.
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Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
- Unzureichende Begründung des Anfangsverdachts: Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, die die Durchsuchung und Sicherstellung autorisierten, stützten sich auf eine unzureichende Begründung des Anfangsverdachts. Das BVerfG stellte fest, dass die vorhandenen Beweismittel und Vermutungen für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht ausreichten.
- Fehlende Verhältnismäßigkeit: Das BVerfG betonte, dass die Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis erfordert, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. In diesem Fall wurde die Maßnahme (Durchsuchung und Sicherstellung) als unverhältnismäßig angesehen, da keine angemessenen und konkreten Gründe für den Verdacht des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften vorgebracht wurden.
- Fehlende Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zur mutmaßlichen Straftat: Das Gericht berücksichtigte auch den erheblichen Zeitraum zwischen der mutmaßlichen Straftat und der Durchsuchungsanordnung. Das Fehlen neuerer Verdachtsmomente schwächte den Anfangsverdacht zusätzlich ab.
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung**: Durch die Sicherstellung und geplante Auswertung von Datenträgern sah das BVerfG auch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Insgesamt hob das BVerfG hervor, dass sowohl die Anordnung der Durchsuchung als auch die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt haben, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür – insbesondere ein angemessen begründeter Anfangsverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – nicht gegeben waren.
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