Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (z.B. Hakenkreuz) ist nicht strafbar, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.Mit dieser Klarstellung sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Unternehmer frei, der vom Landgericht Stuttgart wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben. Aus der Darstellung der hierauf abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.) wurde bereits die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Straftatbestand des Strafgesetzbuchs zu weit gefasst sei. Er bedürfe einer Einschränkung. Dies sei bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Werde aus dem Inhalt der Darstellung ganz offenkundig und eindeutig klar, dass die verfassungswidrige Organisation, deren Kennzeichen und ihre Ideologie abgelehnt würden, würde eine Strafbarkeit dem Sinn und Zweck des Strafgesetzes nicht entsprechen. Das gelte auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben würden (BGH, 3 StR 486/06).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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