DSGVO und Ansprüche juristischer Person hinsichtlich Mitarbeiter-Daten

Das OLG Dresden (4 U 1377/22) betont, dass einer juristischen Person keine datenschutzrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Beschäftigten zustehen.

Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der enthaltenen Ansprüche berufen. Vielmehr bezieht sich der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur auf Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen, wie das OLG betont:

Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz […] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“.

Ob etwas anderes gilt, wenn ein Datum, das sich unmittelbar auf eine juristische Person bezieht, zugleich eine natürliche Person betrifft, wie dies etwa bei einer Ein-Personen- der Fall ist, konnte das OLG im vorliegenden Fall offenlassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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