Wenn jemand von der Justiz datenschutzrechtliche Auskunft begehrt – Darf eine Ausweiskopie verlangt werden, damit jemand sich „legitimiert“, etwa wenn er eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt? Ich hatte dies im Jahr 2012 zur damaligen Gesetzeslage im Allgemeinen recht ausführlich dargestellt, heute aber sind die damaligen Ausführungen nur bedingt brauchbar. Heute ist dafür die Gesetzeslage so klar, dass eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin mit nur wenigen Zeilen auskommt.
Das Bundesdatenschutzgesetz hat in §59 Abs.4 BDSG, in Umsetzung der Vorgaben der DSGVO, (Titel: „Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person“) festgeschrieben:
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
§59 Abs.4 BDSG
Vorliegend ging es um die Auskunft durch eine Justizbehörde (hier: Amtsgericht Tiergarten), die unbedingt eine Ausweiskopie zur Legitimation haben wollte. Was insoweit überrascht, da man ansonsten mit Zustellungen an den Betroffenen nicht sonderlich zimperlich war. Und genau das sah dann auch das VG Berlin, das kurzerhand festhielt:
Rechtsgrundlage des Verfahrens über die Auskunftserteilung ist § 59 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach darf die auskunftspflichtige Behörde nur dann zusätzlich Informationen zur Bestätigung der Identität eines Antragstellers nur anfordern, wenn „begründete Zweifel“ an dessen Identität bestehen. Ohne besonderen Anlass darf die auskunftspflichtige Behörde damit keinen Identitätsnachweis von einem Antragsteller verlangen (…)
Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Kläger schon in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt. Außerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter Interesse an der begehrten Auskunft haben könnte und deshalb unter Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnte (…). Schließlich kann der Beklagte durch eine förmliche Zustellung seines Auskunftsschreibens dessen Fehlleitung unterbinden (…).
VG Berlin, 1 K 90.19
Sonstige Rückschlüsse verbieten sich, durch den § 59 Abs. 4 wird Art. 12 Abs. 5 der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz umgesetzt, es handelt sich also um eine spezielle Klarstellung für Justizbehörden. Gleichwohl ist es zu begrüßen, dass die unnötige Sammelwut auch an dieser Stelle eingeschränkt wird.
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