dpa-“Abmahnungen”: Auch nicht-kommerzielle Anbieter?

Rechtsanwalt Stadler hat in seinem Blog vor einiger Zeit über die Abmahnungen der Kanzlei KSP Namens der dpa berichtet, zu finden hier. Interessant war sein Update am Ende des Artikels, in dem man u.a. liest

Die DPA hat sich auf den Blogbeitrag hin bei mir gemeldet und behauptet, gar keine Blogger abzumahnen, sondern nur kommerzielle Anbieter […]

Das fand ich durchaus interessant, denn diese Aussage würde ich mit Blick auf hier betreute Angelegenheiten so nicht unterschreiben – wobei natürlich Auslegungssache ist, was man als “kommerzielle Anbieter” versteht. Jedenfalls habe ich unter hier laufenden Sachen auch eine “abgemahnte” Hobby-Band, die aus Spaß auftritt und keine kommerziellen Interessen verfolgt. Die Kanzlei KSP habe ich sodann darauf hingewiesen, dass

“…nach meiner Kenntnis […] die dpa sehr viel Wert darauf [legt], dass nur kommerzielle Seitenbetreiber “abgemahnt” werden…”

Ich verweise sodann auf den für mich offenkundig nicht-kommerziellen Hintergrund und bitte um Prüfung bzw. Rücksprache mit der dortigen Mandantschaft (dpa). Nachdem man dann erstmal eine Vollmacht angefordert hatte, obwohl diese anwaltlich versichert wurde, wurde dann später u.a. hiermit geantwortet:

…dass sich bereits aus de, ersten Aufforderungsschreiben […] ergibt, dass sich unsere Mandantin [die dpa] vorliegend entschieden hat, ihre Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Erklärungen aufgrund der geäußerten Vermutung sindmithin nicht angezeigt.”

Eine Stellungnahme der dpa einzuholen ist mir untersagt, da hier nach §12 BORA das anwaltliche Umgehungsverbot gilt. Letztlich bleibt für mich damit fraglich, ob man wirklich nicht gegen “nicht-kommerzielle Anbieter” vorgehen möchte oder was man eben darunter versteht.

Es verbleibt am Ende der traurige Eindruck des Gesamtbilds.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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