dpa-„Abmahnungen“: Auch nicht-kommerzielle Anbieter?

Rechtsanwalt Stadler hat in seinem Blog vor einiger Zeit über die Abmahnungen der Kanzlei KSP Namens der dpa berichtet, zu finden hier. Interessant war sein Update am Ende des Artikels, in dem man u.a. liest

Die DPA hat sich auf den Blogbeitrag hin bei mir gemeldet und behauptet, gar keine Blogger abzumahnen, sondern nur kommerzielle Anbieter […]

Das fand ich durchaus interessant, denn diese Aussage würde ich mit Blick auf hier betreute Angelegenheiten so nicht unterschreiben – wobei natürlich Auslegungssache ist, was man als „kommerzielle Anbieter“ versteht. Jedenfalls habe ich unter hier laufenden Sachen auch eine „abgemahnte“ Hobby-Band, die aus Spaß auftritt und keine kommerziellen Interessen verfolgt. Die Kanzlei KSP habe ich sodann darauf hingewiesen, dass

„…nach meiner Kenntnis […] die dpa sehr viel Wert darauf [legt], dass nur kommerzielle Seitenbetreiber „abgemahnt“ werden…“

Ich verweise sodann auf den für mich offenkundig nicht-kommerziellen Hintergrund und bitte um Prüfung bzw. Rücksprache mit der dortigen Mandantschaft (dpa). Nachdem man dann erstmal eine Vollmacht angefordert hatte, obwohl diese anwaltlich versichert wurde, wurde dann später u.a. hiermit geantwortet:

…dass sich bereits aus de, ersten Aufforderungsschreiben […] ergibt, dass sich unsere Mandantin [die dpa] vorliegend entschieden hat, ihre Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Erklärungen aufgrund der geäußerten Vermutung sindmithin nicht angezeigt.“

Eine Stellungnahme der dpa einzuholen ist mir untersagt, da hier nach §12 BORA das anwaltliche Umgehungsverbot gilt. Letztlich bleibt für mich damit fraglich, ob man wirklich nicht gegen „nicht-kommerzielle Anbieter“ vorgehen möchte oder was man eben darunter versteht.

Es verbleibt am Ende der traurige Eindruck des Gesamtbilds.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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