Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, bleibt es nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (9 K 78/19) auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.
Was war geschehen? Der Arbeitnehmer beteiligte sich für seine Privatnutzung nicht nur pauschal an den Kosten des Pkw (0,5 % des Listenpreises), sondern auch noch kilometer abhängig an den Tankkosten. Vergeblich begehrte er bei Finanzamt und gericht den Werbungs kostenabzug seiner tatsächlichen Kosten für die Familienheimfahrten – ohne Erfolg.
Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH). Der Ausgang ist offen, denn bislang haben sich weder die Finanzrechtsprechung noch die steuerrechtliche Literatur mit dieser Sach verhaltskonstellation – Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Dienstwagenüberlassung – befasst.
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