Domainrecht: Zur Kollision ausländischer und inländischer Namensrechte bei ausländischen Domains

Auf Grund mangelhafter Feststellungen der Vorinstanz konnte der BGH (I ZR 82/14) sich leider nur sehr rudimentär zur Frage äußern, wie man mit (vermeintlichen) Namensrechtsverletzungen bei ausländischen Domains umgeht. Dabei machte der BGH deutlich, dass so ohne weiteres kein Schutz bei ausländischen Domains in Betracht kommt:

Hinsichtlich des Domainnamens “XXX.org” hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in entscheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden Domain- namen Bezug genommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit nicht erkennen, inwieweit konkrete schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem Zusammenhang – zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top-Level-Domain “.org” – vorgetragen, dass Mitbewerber über Domainnamen mit dieser Top-Level-Domain erreichbar seien. Dieser Umstand begründet für sich jedoch keine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die – wie die Klägerin – im Internet bereits mit aus ihrem Namen und der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain “.de” sowie der Top-Level-Domain “.com” gebildeten Internetseiten präsent sind, zusätzlich unter der Top- Level-Domain “.org” aufgefunden werden.

Man muss also prüfen und im Prozess nachweisen, warum eine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen in der jeweiligen Domain registrierung vorliegt – automatisch ist davon (anders als bei .de-Domains!) nicht auszugehen.

Beachten Sie dazu bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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