Domainrecht: Zur Kollision ausländischer und inländischer Namensrechte bei ausländischen Domains

Auf Grund mangelhafter Feststellungen der Vorinstanz konnte der BGH (I ZR 82/14) sich leider nur sehr rudimentär zur Frage äußern, wie man mit (vermeintlichen) Namensrechtsverletzungen bei ausländischen Domains umgeht. Dabei machte der BGH deutlich, dass so ohne weiteres kein Schutz bei ausländischen Domains in Betracht kommt:

Hinsichtlich des Domainnamens „XXX.org“ hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in entscheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden Domain- namen Bezug genommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit nicht erkennen, inwieweit konkrete schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem Zusammenhang – zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top-Level-Domain „.org“ – vorgetragen, dass Mitbewerber über Domainnamen mit dieser Top-Level-Domain erreichbar seien. Dieser Umstand begründet für sich jedoch keine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die – wie die Klägerin – im Internet bereits mit aus ihrem Namen und der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ sowie der Top-Level-Domain „.com“ gebildeten Internetseiten präsent sind, zusätzlich unter der Top- Level-Domain „.org“ aufgefunden werden.

Man muss also prüfen und im Prozess nachweisen, warum eine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen in der jeweiligen Domain registrierung vorliegt – automatisch ist davon (anders als bei .de-Domains!) nicht auszugehen.

Beachten Sie dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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