Domainrecht: Zur Kollision ausländischer und inländischer Namensrechte bei ausländischen Domains

Auf Grund mangelhafter Feststellungen der Vorinstanz konnte der BGH (I ZR 82/14) sich leider nur sehr rudimentär zur Frage äußern, wie man mit (vermeintlichen) Namensrechtsverletzungen bei ausländischen Domains umgeht. Dabei machte der BGH deutlich, dass so ohne weiteres kein Schutz bei ausländischen Domains in Betracht kommt:

Hinsichtlich des Domainnamens „XXX.org“ hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in entscheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden Domain- namen Bezug genommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit nicht erkennen, inwieweit konkrete schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem Zusammenhang – zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top-Level-Domain „.org“ – vorgetragen, dass Mitbewerber über Domainnamen mit dieser Top-Level-Domain erreichbar seien. Dieser Umstand begründet für sich jedoch keine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die – wie die Klägerin – im Internet bereits mit aus ihrem Namen und der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ sowie der Top-Level-Domain „.com“ gebildeten Internetseiten präsent sind, zusätzlich unter der Top- Level-Domain „.org“ aufgefunden werden.

Man muss also prüfen und im Prozess nachweisen, warum eine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen in der jeweiligen Domain registrierung vorliegt – automatisch ist davon (anders als bei .de-Domains!) nicht auszugehen.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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