Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden (AZ: 11 U 32/04), dass der Volkswagen Konzern einen Anspruch auf Zuteilung der Domain „vw.de“ durch die DeNIC hat. Die DeNIC hatte bisher Domains bestehend aus zwei Buchstaben abgelehnt – drei Ausnahmen gibt es aber. Das OLG Frankfurt hat nun klar gestellt, dass es sich hierbei (trotz der vorgebrachten technischen Argumente) um eine Diskriminierung handelt. Dabei ist die marktbeherrschende Stellung der DeNIC zu beachten. Die DeNIC möchte das Urteil nicht hinnehmen. (Quelle: Heise)
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