Die Vergütung des Anwalts

Leider ist es inzwischen ein stetes Ärgernis geworden, dass Menschen glauben, Anwälte haben kostenlos ihr Wissen und ihre Erfahrung anzubieten. Wenn man beim Amtsgericht Leverkusen, 27 C 135/19 diesen Satz dann liest, muss man als Rechtsanwalt erläutern, dass es so selbstverständlich wie es da klingt, im Alltag längst nicht mehr ist:

„Wer eine anwaltliche Leistung in Anspruch nimmt, muss diese auch bezahlen.“

Nun muss man fair sein, viele Kollegen haben den Wert unserer Leistung selber durch Ramsch-Angebote verhunzt und es mag nicht verwundern, wenn viele Verbraucher inzwischen gar glauben, es gäbe sogar einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung. Gibt es aber nicht – aus gutem Grund, denn die Kostenschere bei Anwälten ist auf Grund der gesetzlich geregelten und nicht mehr zeitgemäßen Gebühren gerade in kleinen Kanzleien geradezu desaströs.

Dabei glauben hierzulande immer noch viele Menschen, der Anwalt werde für seinen Erfolg bezahlt. Dem ist nicht so, was angesichts der Unkalkulierbarkeit gerichtlicher Entscheidungen gerade auf amtsgerichtlicher Ebene einem Lottospiel gleich käme. Vielmehr sind es gerade (teuer!) erworbenes Wissen und (mit Schmerzen angeeignete) Erfahrung, die den Wert der eigenen Leistung ausmachen – und auch das hebt das Amtsgericht mit einer Fabel hervor, die hoffentlich jedem irgendwie zugänglich ist:

Für die Höhe der Vergütung kommt es nicht auf die beanspruchte Zeit oder den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit an (…)

Es kam einmal ein chinesischer Kaiser zu einem Maler in einem Bergdorf und bat ihn, darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Der setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. „Wieviel kostet das?“, fragte der Kaiser. „Drei Goldstücke“, antwortete der Maler. „Findest Du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?“. Da sprach der Maler: „Edler Kaiser, Du hast nur die fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.“

So verhält es sich auch mit der Vergütung des Rechtsanwaltes, welcher nicht für die Zeit der Beratung sondern die Inanspruchnahme seines Wissens angemessen vergütet wird.

Amtsgericht Leverkusen, 27 C 135/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.