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In einem Urteil vom 22.2.2000 stellt der 6. Senat für Zivilrecht des BGH fest, dass der Überholende sich zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muss, ob der Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht. Andernfalls trifft ihn eine höhere Mitverursachungsquote im Falle eines Zusammenstoßes. (BGH 22.2.2000, AZ : VI ZR 92/99)