Landgericht Düsseldorf bestätigt: Denial of Service ist strafbar

Sind „Denial-of-Service“-Attacken strafbar? Ich habe das in der Vergangenheit bereits bejaht (hier ausführlich nachzulesen), nunmehr gibt es ein aktuelles Urteil (Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11, hier bei OpenJur) – meines Wissens sogar das erste Urteil – dass die Strafbarkeit einer -Attacke untersucht und bejaht.

Im Sachverhalt ging es um die klassische Variante: Der Angeklagte hat mehrere Unternehmen angeschrieben und verlangt, dass eine bestimmte Summe gezahlt wird. Ansonsten würde er die Firmenwebseiten mittels DDoS-Attacken „lahm legen“. Immerhin in 3 Fällen wurde ihm Geld gezahlt (2x 2.000 Euro, 1×1.000 Euro – alles via UKash), in 3 weiteren Fällen wurde nicht gezahlt. Dabei wurden sämtliche Seiten mehrmals „lahm gelegt“, insbesondere zur Untermauerung der Geldforderung. Zur DDoS-Attacke nutzte der Angeklagte einen gemiteten russischen Server, über den er wiederum auf ein Bot-Netz zurückgriff. Zur Vertiefung empfehle ich den Wikipedia-Artikel und verzichte auf Ausführungen zum Aufbau eines BotNets sowie zu -Operatoren.

Das Landgericht Düsseldorf sah in allen 6 Fällen eine unproblematische Strafbarkeit wegen nach §303b I Nr.2 StGB, wobei von einer „gewerbsmäßigen Computersabotage“ ausgegangen wird, da Firmeninteressen betroffen sind (§303b II StGB). Bemerkenswert ist, dass die Subsumtion des Gerichts hinsichtlich der Computersabotage mit jeweils einem Satz auskommt, was nochmals unterstreichen sollte, wie unproblematisch die Feststellung der Strafbarkeit einer DDoS-Attacke ist.

Hinweis: Neben der Computersabotage wurde selbstverständlich noch die Strafbarkeit wegen (versuchter) gewerbsmäßiger festgestellt, was wenig überraschen sollte. Ich sehe hier keinen Ansatz für eine weitergehende Vertiefung.

Das Ergebnis: Die Entscheidung des LG Düsseldorf überrascht nicht und liegt auf einer Linie mit meiner früheren Analyse. DDoS-Attacken sind keine Bagatell-Delikte. Dabei sind gerade Teenager aufgerufen, die Konsequenzen einer scheinbar anonymen Attacke – etwa im Rahmen von gruppenbasierten Angriffen wie von Anonymous – nicht zu unterschätzen, auch hinsichtlich evt. auflaufender zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Die Entscheidung aus Düsseldorf sollte wachrütteln und warnen. Evt. anders lautende Analysen im Internet sind kritisch zu sehen. Insbesondere wenn sich auf eine frühere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. berufen wird, ist hier nur kurz festzustellen, dass diese Entscheidung auf Grund der Änerungen des StGB sich schlicht überholt hat. Dazu kommt die Problematik, dass auch der Versuch bereits unter Strafe stehen wird (§303b III StGB).

Update: Es gibt nun erste Zweifel, ob der §303b StGB verfassungsgemäß ist – zum einen, weil er zu unbestimmt sein soll. Diesen Gedanken finde ich zwar nachvollziehbar, teile ihn aber nicht, da letztlich m.E. die Grenzen der Bestimmtheit (noch) eingehalten werden. Dass Wertungsgesichtspunkte bei der Analyse der Datenverarbeitung eine Rolle spielen ist im StGB keineswegs selten und gerade im Daten-Strafrecht ein typisches Kriterium. Dies gerade, da man häufig mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Datenverarbeitung, einfach durch Häufigkeit, Probleme hervorrufen kann. Es verbleibt bei vielen Szenarien alleine die Intention des Handelnden als Differenzierungskriterium. Daneben wird angemerkt, dass eine Ähnlichkeit zum §202c StGB besteht, der ja bereits das BVerfG beschäftigt hat. Auch das ist auf den ersten Blick nachvollziehbar, wird von mir aber abgelehnt: Zum einen ist mit dem BVerfG gerade festzustellen, dass die Wertung auf Grund der Intention des Handelnden keinen Bedenken begegnet. Zum anderen stellt der §303b StGB – anders als der §202c StGB bei weiter Auslegung – eben nicht auch grundsätzlich rechtmässiges Verhalten unter Strafe.

Zu guter Letzt möchte ich darauf verweisen, dass bis heute – also nach nunmehr 5 Jahren Existenz des §303b StGB – weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung jemals Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Norm aufgekommen sind. Dabei ist in der Begründung zum §303b StGB nachzulesen, dass ausdrücklich DDoS-Attacken unter Strafe gestellt werden sollten – auch das begegnete niemals irgendeiner Form von Kritik. Stattdessen war von Anfang an klar, dass die Norm restriktiv anzuwenden ist (dazu nur Hilgendorf/Wolf in K&R 2006, S.541ff.)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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