Strafbare Datenveränderung: Entsprechend §303a StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Tatbestand des § 303 a StGB schützt dabei die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen.
Einschränkung des Tatbestands
Nach allgemeiner Auffassung ist der objektive Tatbestand des § 303 a StGB von seinem Wortlaut her zu weit gefasst: Um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist er deshalb einschränkend auszulegen.
Wie diese gebotene Einschränkung im Detail erfolgen soll, ist umstritten: Einmal sollen nur fremde Daten erfasst sein, also solche, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Verarbeitung, Löschung oder Nutzung besteht; oder es geht nur um solche Daten, an denen einer anderen Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Datenverfügungsbefugnis zusteht bzw. Daten, an denen unmittelbar ein fremdes Verfügungs- und Nutzungsrecht besteht. Andere wollen den Streitpunkt über ein Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit lösen. Letztlich kommen wohl alle Ansichten zum gleichen (praktischen) Ergebnis, so auch OLG Nürnberg, 1 Ws 445/12.
Datenverfügungsbefugnis bei §303a StGB
Ebenfalls nicht ganz klar ist, mit welchem Kriterium eine derartige Datenverfügungsbefugnis begründet werden soll. Eine Meinung will die originäre Datenverfügungsbefugnis in Abhängigkeit von der sachenrechtlichen Zuordnung des Datenträgers bestimmen, wobei der Verfügungsberechtigte aber die Befugnis der Datennutzung auf schuldrechtlicher Grundlage einem Dritten einräumen kann. Fallen Eigentum am Datenträger und Nutzungsrecht dann auseinander, bestimmt sich die Verfügungsbefugnis nach dem – in der Regel vertraglichen – Rechtsverhältnis der Beteiligten mit der Folge, dass der schuldrechtlich Nutzungsberechtigte hinsichtlich der überlassenen Daten neben oder sogar an die Stelle des dinglich Nutzungsberechtigten treten kann.
Die wohl herrschende Auffassung will dagegen hinsichtlich der Datenverfügungsbefugnis auf die Urheberschaft der Daten als maßgebliches Zuordnungskriterium abstellen, auf den „Skripturakt“. Die Datenverfügungsbefugnis steht hiernach grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat.
Die strafbare Datenveränderung ist aus meiner Sicht, im Lichte des vorherrschenden §202a StGB, eher zum Auffangdelikt verkommen, das speziell in Arbeitsverhältnissen eine Rolle spielen dürfte.
Datenverfügungsbefugnis im Auftragsverhältnis
Die Datenverfügungsbefugnis steht auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremdem Auftrag erstellten Daten grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat, solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber übergeben hat, und zwar unabhängig davon, ob der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zugrunde liegt. Solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, wird dessen Datenverfügungsbefugnis lediglich im Rahmen der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen geschützt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird man mit der Rechtsprechung wohl nur für den Fall annehmen können, dass der Auftragnehmer das Datenwerk in allen Einzelheiten nach den Weisungen des Auftraggebers erstellt hat.
Hinweis: Daten auf einer unerlaubt hergestellten Kopie fallen nicht in das Nutzungsrecht desjenigen, dem die Daten auf dem Original zustehen. Die Daten des Originals bleiben hierbei schließlich unverändert erhalten. Da die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in den Datenspeichern enthaltenen Informationen damit erhalten bleibt, ist der Schutzbereich der strafbaren Datenveränderung nicht eröffnet!
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