Webseiten-Analyse – Google Analytics & Datenschutz: Google Analytics datenschutzkonform einsetzen

Es ist ein alter Hut, der weiterhin für Streit und auch Abmahnungen sorgt: Der Einsatz von Google-Analytics auf einer Webseite. Inzwischen gibt es ein ganz gut funktionierendes System, das mit den Datenschutzbehörden in Deutschland abgestimmt wurde – aber eben auch umgesetzt werden möchte. Dabei gibt es mitunter auch kleinere Updates, die beachtet werden wollen in den Vorgaben.

Im Folgenden der aktuelle Überblick (Stand Mai 2016).

Datenschutzrechtlich konformer Einsatz von Google Analytics

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Es gibt einen vorformulierten Vertragstext zur Auftragsdatenverarbeitung bei Google, den Sie ausdrucken, ausfüllen und absenden. Man löst das hier nun, auf den ersten Blick sauber, indem ein formelles Verhältnis einer Auftragsdatenverarbeitung begründet wird. Dies begegnet bei mir gewisser Kritik, weil eine solche Auftragsdatenverarbeitung ein Weisungsverhältnis vorsieht, das hier nicht realistisch anzunehmen ist. Auch begründen Sie Kontrollpflichten hinsichtlich der Datenverarbeitung, die Sie unmittelbar gar nicht wahrnehmen können. Allerdings ist es mit dem Datenschutzrecht vereinbar, dass Sie Ihren Kontrollpflichten dadurch genügen, dass Ihr Auftragnehmer (hier Google) Ihnen Unterlagen zur Prüfung regelmäßig zur Verfügung stellt. Daher: Mit einigem Zähneknirschen ist das Vorgehen wohl in Ordnung, jedenfalls akzeptieren es die Datenschutzbehörden.
  • Weiterhin müssen Sie eine Datenschutzerklärung vorhalten, die sich auch auf Google Analytics bezieht. Es gibt diverse im Internet, auf die ich hier ganz bewusst nicht verweise. Wenn Sie ein Muster nutzen, achten Sie auf Aktualität und Verständlichkeit des Textes! Beachten Sie etwa, dass die Google-Datenschutzerklärung problematisch sein kann, schon daher bin ich hier zurückhaltend mit der Empfehlung von Mustern.
  • Sie weisen ausdrücklich auf die Opt-Out Möglichkeit unter http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de hin, was in der Datenschutzerklärung möglich ist und dort auch getan werden sollte.
  • Sie übernehmen in Ihre Datenschutzerklärung den von Google angebotenen Opt-Out Schalter, dazu Details hier bei Google.
  • Soweit Sie dann alles erledigt haben, achten Sie bei der Aufnahme des Google-Analytics-Codes darauf, dass IP-Adressen nur anonymisiert erfasst werden, dazu hier bei Google.

Abmahnung wegen Einsatz von Google Analytics möglich

Kurz: Abmahnungen sind grundsätzlich möglich. Insbesondere nachdem die OLG Köln und Hamburg entschieden haben, dass eine auch schon nur fehlerhafte Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann. Da zudem seit 2016 Datenschutzverstöße durch Verbände verfolgt werden können liegt es geradezu auf der Hand, dass hier Kontrollen stattfinden.

Es sollte da nicht überraschen, dass im März 2016 das Landgericht Hamburg (312 0 127/16) eine erliess, weil Google Analytics ohne entsprechende Datenschutzerklärung eingesetzt wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.