Vorratsdatenspeicherung: EUGH sieht Vorratsdatenspeicherung in engen Grenzen als Möglich an

Der EUGH (C-203/15 und C-698/15) hat sich nunmehr endlich zur anlasslosen geäußert und diese für unzulässig erklärt – aber eine Speicherung mit entsprechender Begrenzung laut Pressemitteilung wohl für Zulässig erachtet. So führt die Pressemitteilung aus:

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören

Die umfassende anlasslose Speicherung von Daten ist damit jedenfalls nicht mehr möglich. Wenn eine Speicherung stattfindet, dann bei konkretem Anlass mit klar definierten Kriterien.

Keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung

Bereits laut Pressemitteilung hat der EUGH insoweit entschieden, dass bereits die anlasslose Speicherung von Daten an sich unzulässig sein soll:

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt. Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die im Licht der Grundrechtecharta verlangt.

Dies scheint sich mit den Antworten des EUGH zu decken, der insoweit ausführt:

(…) must be interpreted as precluding national legislation which, for the purpose of fighting crime, provides for general and indiscriminate retention of all traffic and location data of all subscribers and registered users relating to all means of electronic communication.

Auswirkungen auf die deutsche Variante der Vorratsdatenspeicherung

In Deutschland wurde ein weiterer Anlauf einer Vorratsdatenspeicherung mit Hilfe des „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ zum 18.12.2015 umgesetzt. Das deutsche Recht, das derzeit in §113b TKG eine anlasslose Speicherung vorsieht und über den Zugriff entsprechend §100g StPO auf diese Daten dann den Grundrechtskonflikt löst wird wohl vor erheblichen Änderungen stehen. Die Entscheidung des EUGH ist insoweit sehr deutlich geworden in den Randnummern 108 und 109:

Hingegen untersagt (…) Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

Um den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen zu genügen, muss die betreffende nationale Regelung erstens klare und präzise Regeln über die Tragweite und die Anwendung einer solchen Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige beschränkt wird (…) Bei der Begrenzung einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss sich die nationale Regelung auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermöglichen, Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine solche Begrenzung lässt sich durch ein geografisches Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass solche Taten vorbereitet oder begangen werden.

Der letzte Teil ist aus meiner Sicht unmissverständlich: Nicht erst beim Zugriff auf Daten, sondern bereits die vorbeugende Speicherung an sich muss einen konkreten Bezug zu Straftaten erkennen lassen. Der EUGH baut insoweit eine Brücke, als dass ein geografischer Bezug ausreichend ist. Das bedeutet, bei einem gewissen zeitlichen Moment, etwa der Häufung bestimmter Straftaten und einen zugehörigen geografischen Element wäre eine hierauf bezogene Vorratsdatenspeicherung möglich. Das wäre etwa anzunehmen bei einer zeitlich zusammengefassten Häufung von Straftaten in einem bestimmten Gebiet, etwa Serieneinbrüchen, die als bandenmässige Begehung auch unter §100a II StPO im Sinne einer schweren Tat fallen würden.

Zugriff auf die Daten einer Vorratsdatenspeicherung nur bei schweren Straftaten

Soweit der EUGH im Übrigen festgestellt hat, dass ein Zugriff auf gespeicherte Daten dann nur bei schweren Straftaten möglich sein darf dürfte dies der rechtlichen Lage in Deutschland entsprechen:

Die nationale Regelung muss sich bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen. Zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten darf Zugang grundsätzlich nur zu Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein.

Verwendung bereits erhobener Daten aus der Vorratsdatenspeicherung?

Spannend ist die Frage, wie man mit den bereits erhobenen Daten der Vorratsdatenspeicherung umgeht, hier ist meines Erachtens zu differenzieren:

  1. Seit der klaren Entscheidung des EUGH ist bereits die staatliche veranlasste Speicherung der Daten nach meiner Sichtweise evident rechtswidrig. Die Provider können durchaus auf Grund weiterer Privilegien etwa im TKG, derartige Daten speichern – der Staat darf aber nicht weiter zur Speicherpflicht anhalten. Provider die der Speicherpflicht nicht folgen machen sich nach §149 TKG Bußgeldpflichtig, dieses Bußgeld wäre m.E. nicht durchzusetzen bei „Verstößen“ ab gestern. Ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden jedenfalls über §100g StPO, §113b TKG wäre ebenso rechtswidrig, allenfalls über die anderen vorhandenen Ermächtigungsgrundlagen wären Zugriffe möglich. Soweit nunmehr gleichwohl ausdrücklich §100g StPO, §113b TKG herangezogen wird wäre ein zumindest diskutabel, da von einer evidenten Rechtswidrigkeit auszugehen wäre.
  2. Anders dagegen hinsichtlich Daten, die bis zur Entscheidung des EUGH von den Strafverfolgungsbehörden bereits abgefragt wurden. Hintergrund ist die Abwägungslehre des BGH: Weder lag bis dahin eine evidente Rechtswidrigkeit vor, noch geht es um eine geringe Kriminalität. Bei der Abfrage der Daten sind schwere Straftaten Abfragevoraussetzung, das Strafverfolgungsinteresse ist enorm hoch, in der mit der Abwägungslehre vorzunehmenden Interessenabwägung würde daher meines Erachtens vieles für eine Verwertbarkeit sprechen.
  3. Hinsichtlich den Ausführungen unter (1.) soll nicht verhehlt werden, dass auch hier durchaus die Argumentation der schweren Straftaten und des hohen Strafverfolgungsinteresses herangezogen werden kann. Allerdings kommt seit der Entscheidung des EUGH die evidente Rechtswidrigkeit sowohl von zwingender Speicherung als auch Abfrage-Ermächtigung hinzu, was für mich ausschlaggebend ist.

Fazit: Eine anlassbezogene Vorratsdatenspeicherung ist möglich

Soweit es sich um eine anlassbezogene Vorratsdatenspeicherung handelt, wird diese bei klar vorgegebenen Kriterien möglich sein. Und das aus gutem Grund, eine auch nur auf wenige Monate beschränkte Vorratsdatenspeicherung lässt eine lückenlose Überwachung der Bürger zu und schränkt die Kommunikationsfreiheit über Gebühr ein – dem EUGH ist hier nicht zu widersprechen. Die Erfassung der Kommunikationsdaten in Form einer Vorratsdatenspeicherung ist auf anderer Ebene nichts weniger Einschneidend als die Erfassung von DNA-Merkmalen von Personen. So wie DNA-Reihenuntersuchungen nur unter engen Umständen (und derzeit noch nur mit Einwilligung der Freiwilligen) möglich sind, so müssen solche engen Kriterien auch auf die Vorratsdatenspeicherung übertragen werden. Die Vorgaben des EUGH sind schlüssig und nachvollziehbar, es ist nicht davon auszugehen, dass das BVerfG hier nun in den anhängigen Verfahren eine abweichende Entscheidung trifft. Die Bundesregierung muss insoweit nachbessern, die deutsche Variante der Vorratsdatenspeicherung wird dem Ergebnis des EUGH nicht gerecht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.