Videoüberwachung: Kein umfassendes Verbot bei nur teilweise öffentlichen Räumen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat festgestellt, dass eine Räumlichkeit, die nur teilweise öffentlich zugänglich ist (hier: Treppenhaus zu einer Arztpraxis, das nur zeitweise dem Publikumsverkehr eröffnet ist), nicht umfassend von §6b BDSG erfasst ist. Vielmehr muss unterschieden werden: Während der Zeit des freien Publikumsverkehrs sind bei einer Kameraüberwachung die Vorgaben des §6b BDSG einzuhalten. Ausserhalb der Zeiten aber gilt §6b BDSG nicht. Dementsprechend darf die zuständige Behörde nicht umfassend die Kameraüberwachung untersagen, sondern nur hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Zeiten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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