Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat festgestellt, dass eine Räumlichkeit, die nur teilweise öffentlich zugänglich ist (hier: Treppenhaus zu einer Arztpraxis, das nur zeitweise dem Publikumsverkehr eröffnet ist), nicht umfassend von §6b BDSG erfasst ist. Vielmehr muss unterschieden werden: Während der Zeit des freien Publikumsverkehrs sind bei einer Kameraüberwachung die Vorgaben des §6b BDSG einzuhalten. Ausserhalb der Zeiten aber gilt §6b BDSG nicht. Dementsprechend darf die zuständige Behörde nicht umfassend die Kameraüberwachung untersagen, sondern nur hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Zeiten.
- Datenschutz im Zeitalter des Scraping: Einblicke in die Urteile des OLG Dresden - 29. März 2024
- DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht - 29. März 2024
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen - 29. März 2024