Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?

Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um Google-Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.

Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:

Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Die „Verfolgung von Straftaten“ ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] unbefugt , die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält […]

Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine „Befugnis“ zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das des einzelnen Betroffenen samt zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG geregelt ist.

Hinweis: Die Überlegungen hier sind „aus dem Bauch raus“ in 5 Minuten herunter geschrieben und können nur Anregungen darstellen. Die Frage nach dem „dürfen“ ist dabei für mich insofern interessant, als dass es beim „Loveparade-Fall“ zunehmend in sehr eklatanter Weise um die Frage geht, wie man Recht und mediale Wirkung/Arbeit miteinander in Einklang bringt – ggfs. mediale Arbeit sogar zwingend nötig ist, um eigene Positionen zu schützen. Ich hatte dazu hier bereits ein paar Zeilen geschrieben. Und ich sehe mich mit meiner Vermutung durch die hier gezeigte Aktion der Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus bestätigt:

Während es früher hieß, dass man “Recht haben” und “Recht bekommen” unterscheiden müsse, wird es sicherlich bald so sein, dass man als dritten Faktor hinzu zählt, von der Öffentlichkeit auch als im Recht wahrgenommen zu werden.

Update: Es gibt erste Äußerungen seitens der Polizei dazu, eine Handhabe zur Unterbindung sieht man bei der Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich nicht; allerdings – nachdem die Aufnahmen nun online sind – wäre ein Unterbinden erfahrungsgemäß kontraproduktiv und würde die Inhalte eben nicht verhindern, sondern nur dezentral verteilen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.