Vereinsmitglied hat Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins

Das Landgericht Köln (27 O 142/11) hat kürzlich festgestellt, dass Vereinsmitglieder grundsätzlich einen Herausgabeanspruch (!) hinsichtlich der Mitgliedsdaten anderer Mitglieder haben, etwa um diese – wie im vorliegenden Fall – anschreiben zu können.

Vorzunehmen ist aber immer eine – in unserem Datenschutzrecht übliche – Interessenabwägung zwischen dem einzelnen Vereinsmitglied und seinem Interesse auf Herausgabe sowie dem Interesse aller Betroffenen auf Schutz Ihrer Daten. Jedenfalls wenn es wie in diesem Fall darum geht, dass das Mitglied vor einer Sitzung alle anderen Mitglieder erreichen möchte und das persönliche Anschreiben hierzu der einzig geeignete Weg ist, kann das ein Grund sein, die Daten heraus zu geben.

Die Sache ist allerdings äußerst problematisch und in jeder Hinsicht zu werten. Hier ging es um einen Sportverein. Sofern es um Vereine geht, die sich anhand von Merkmalen zusammen finden, die als „besondere persönliche Daten“ zu qualifizieren sind (§3 IX BDSG, dazu gehören etwa politische Überzeugungen) ist das m.E. erheblich komplizierter.

Jedenfalls für Vereine bietet diese Entscheidung einige Sorgen: Wenn ein Mitglied einen Herausgabeanspruch geltend macht, steht man in dem Dilemma, dass man entweder die Herausgabe verweigert und Gefahr läuft, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben (der vorliegende Streitwert wurde auf 6.000 Euro angesetzt, was durchaus angemessen erscheint). Oder man gibt die Daten heraus und wird von einem betroffenen Mitglied auf Unterlassung in Anspruch genommen, was wiederum ein Prozesskostenrisiko bedeutet.

Die Entscheidung aus Köln zeigt deutlich (aus den Gründen siehe unten), dass es auf den Einzelfall ankommt. Dabei sollten Laien sich tunlichst von der Bewertung fernhalten – gerade größere Vereine sollten ohnehin einen Datenschutzbeauftragten regelmäßig konsultieren. Im Fall einer solchen Anfrage wäre zwingend ein Datenschutzrechtler zu befragen, wie man vorgehen sollte. Auf keinen Fall aber sollten Vereine in Zukunft leichtfertig derartige Anfragen ablehnen und auf „die üblichen Wege“ verweisen.


Aus den Gründen:

Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Vereinsmitglieder müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, mit anderen Mitgliedern über Internetforen oder die Mitgliederzeitung in Kontakt zu treten oder auf anderem Wege zu verfolgen. Vielmehr muss es dem Mitglied überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder es herantreten will, um – aus seiner Sicht – Erfolg versprechend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09; zustimmend Schöpflin in: BeckOK BGB (Bamberger/Roth), Stand: 01.03.2011, § 38 BGB Rn. 19; zweifelnd: LG Köln, Beschl. v. 21.01.2011 – 13 S 294/10, n.v.).
Dabei ist es dem Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen (BGH, Beschl. v. 25.10.2010 – II ZR 219/09, […] Tz. 6).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.