Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach §34 BDSG auf Erteilung einer Auskunft über die gespeicherten Daten spielt in der Lebenswirklichkeit nur eine sehr kleine Rolle. Ich habe dazu eine kleine Übersicht über gängige Streitwerte erstellt – und freue mich über weitere Urteile. Es zeigt sich, dass Rechtsanwälte an der Klageweise Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach §34 BDSG nicht wirklich viel verdienen können.
Übersicht:
- OLG Schleswig (1 W 57/08), LG Berlin (16 O 64/09), AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
- LG Kiel (2 O 233/08): Max. 2.000 Euro
- AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
- AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
- LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
- Ag München (251 C 14293/07): 300 Euro
- Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises - 20. April 2024
- Beginn der Hauptverhandlung - 20. April 2024
- Mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln - 20. April 2024