SPAM: Werbe-E-Mail ohne Einwilligung – Umfang der Einwilligungserklärung

In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung konnte der BGH (VI ZR 721/15) erneut klarstellen, dass eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und somit zu einem führt. Dabei setzt eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen.

Das bedeutet, es muss darauf geachtet werden, dass demjenigen der eine Einwilligung erteilt nicht nur klar ist, welche Unternehmen seine Daten überhaupt erhalten, sondern auch für welche Produkte oder Dienstleistungen hier dann im Nachhinein konkret geworden wird. Alleine die Mitteilung einer abschliessenden Liste von Unternehmen die „Werbung“ versenden ist nicht ausreichend.

Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unverlangte E-Mail

Das von der Beklagten veranlasste Zusenden der Werbe-E-Mails durch ihre Werbepartner stellt aber einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Hier kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur An- wendung (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK- UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll ver- hindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 16). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Res- sourcen des Empfängers führt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 9). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Emp- fängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Emp- fänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerhebli- chen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff.). So liegt es auch im Streitfall.

Einwilligung in Werbung: Vorformulierte Einwilligungserklärung muss überschaubar sein

Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 147/13, NJW-RR 2015, 618 Rn. 22; Urteil vom 3. Juni 1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116 mwN).

Der Begriff der „Einwilligung“ ist des- halb richtlinienkonform zu bestimmen. (…) Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleis- tungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (…) Dies gilt entsprechend für die Werbung mittels elektronischer Post, für die § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenfalls eine „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ des Adressaten fordert (…)

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ ab- schließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erwei- tert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.
Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.