Praxisbeispiel Datenschutz: Kameraattrappen im Alltag

Auf Daten-Speicherung.de (ein sehr lesenswertes Angebot des Juristen Patrick Breyer, der sich dem Thema verschrieben hat) findet sich ein gelungenes Praxisbeispiel zum gelebten Datenschutz, das sich jeder Unternehmer in Ruhe durchlesen sollte.

Es geht um das Thema Kameraüberwachung (die nach den §§6a, 6b BDSG durchaus möglich ist), deren rechtliche Voraussetzungen leider bis heute vielen Unternehmern, die darauf setzen, gar nicht hinlänglich bekannt sind. Die dort beschriebene „Taktik“, hinterher auf (angebliche) Attrappen zu verweisen, ist dabei keineswegs neu – aber eben im Regelfall Wirkungslos.

Jeder Unternehmer, der Kameras zur Überwachung im Einsatz hat, sollte dort einfach lesen und sich einmal durch den Kopf gehen lassen, ob er sein „Überwachungsmodell“ juristisch hat abklopfen lassen. Denn: Möglich ist eine Kameraüberwachung, das steht außer Frage. Aber es gibt eben klare Regeln – und es sollte nicht allzu schwer fallen, sie zu beachten (wenn man sie denn kennt).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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