Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat für Schulen einen Handreicher mit dem Titel „Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht“ heraus gegeben. Der durchaus praktikable Handreicher bietet in einem kurzen Rundum-Überblick alle notwendigen Aspekte zum Einsatz von Lernplattformen und möchte diese keineswegs verhindern, aber eben auf die notwendigen rechtlichen Bedingungen aufmerksam machen.

So etwa wenn es um den verpflichtenden Einsatz geht, dass hier daran zu denken ist, dass Schulen „nicht einfach machen können“:

Die verpflichtende Verwendung einer Lehrplattform kann nur durch oder aufgrund eines Ge- setzes vorgeschrieben werden. Denkbar ist beispielsweise die Bestimmung als Lehrmittel durch entsprechende Verordnung. Andernfalls kann es nur auf Basis einer freiwillig erteilten Einwilligung zum Einsatz einer derartigen Plattform kommen.

Auch andere Aspekte, die gerne übersehen werden, kommen zur Sprache, etwa die Notwendigkeit ein Verfahrensverzeichnis anzulegen und zu führen. Trickreich wird es natürlich, wenn das Gesetz keine Grundlage hergibt, man ein Schulkonzept mit einer Lernplattform aufstellen möchte aber die EInwilligung von Schülern nur freiwillig erfolgen kann. Der Landes-Gesetzgeber, der die individuelle Stärkung von Schulprofilen wünscht, ist hier aufgerufen die Thematik brauchbar zu klären.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.