Nebelkerze: Fernmeldegeheimnis hindert Google an Datenherausgabe?

Hartnäckig bleibt laut Zeit-Online das Unternehmen Google bei seiner Einschätzung:

Die Herausgabe einer Festplatte mit den Nutzerdaten verweigerte das Unternehmen jedoch unter Verweis auf „offene rechtliche Fragen“. Erst müsse gesichert sein, dass Google mit der Datenweitergabe an die Behörde nicht gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße, sagte eine Sprecherin. Dies lasse man derzeit von externen Anwälten prüfen.

Es ist allmählich nicht mehr vertretbar, wie deutsche Datenschutzbehörden mit sich umspringen lassen. Der einfache und kurze Blick ins Gesetz (hier: §23 V Landesdatenschutzgesetz HH) offenbart:

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und ihre bzw. seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.

Oder kurz (und vollkommen zwingend): Was der Datenschutzbeauftragte an Material einfordert, hat man ihm zur Verfügung zu stellen. Es ist zunehmend befremdlich, wie zahnlos der Datenschutzbeauftragte nur „fordert“, aber auf ein einfaches „Nein“ des verpflichteten Unternehmens hin nicht weiter reagiert. Es ist zunehmend wenig verwunderlich, warum -Skandale in Deutschland weiterhin an der Tagesordnung sind.

Anmerkung: Man muss nicht die konkrete Norm kennen, um sich das oben dargestellte denken zu können – die Landesdatenschutzbeauftragten sind „Aufsichtsbehörden“, die Aufgabe ist die Kontrolle von Datenerhebungen und ggfs. das Verhängen von Bußgeldern. Diese Aufgabe kann nur wahrgenommen werden, wenn man die erhobenen Daten auch kontrollieren kann. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Norm sind einerseits verfehlt: Da der Landesdatenschutzbeauftragte in Hamburg einer Behörde nach §96 StPO gleichgestellt ist, hat er die Pflichten einer Ermittlungsbehörde, so dass schützenswerte Daten bei ihm dem üblichen Schutz einer Ermittlungsbehörde unterstellt sind. Andererseits, selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit bejahen will, ist diese vorliegend keinesfalls evident (also zwingend), so dass bei der Weitergabe der Daten weiterhin die Rechtswidrigkeit seitens Google entfällt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.