Auch das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 283/18) konnte sich zu der Frage der Auswirkungen der Erlaubnistatbestände des KUG im Rahmen der DSGVO äussern und insoweit feststellen, dass man das KUG auch im Rahmen der DSGVO berücksichtigen möchte:
Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung – unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060) – als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3).
LG Frankfurt, 2-03 O 283/18
Das LG Frankfurt ist damit inhaltlich auf einer Linie mit dem OLG Köln, so dass jedenfalls derzeit die Linie zu erkennen ist: Was nach dem KUG erlaubt ist, wird im Rahmend er DSGVO weiterhin zulässig sein.
Hinweis: So auch inzwischen ausdrücklich der Bundesgerichtshof
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