Keine Pflicht zur Selbstbelastung – auch im Datenschutz

Nemo tenetur se ipsum accusare bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. an Ermittlungen gegen sich selbst aktiv mitzuwirken. Der Strafverteidiger bringt den „nemo tenetur“-Grundsatz auch kürzer auf den Punkt mit „Mund halten – nichts sagen“. Im Kern geht es m.E. um eben diesen Grundsatz in einer Posse, die nun endlich in Berlin ihr Ende gefunden hat: Via Lawblog wurde ich auf eine Mitteilung der Berliner Anwaltskammer aufmerksam, die darauf verweist, dass das KG Berlin (1 Ws (B) 51/07) festgestellt hat, ein Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Schweigepflicht ein Auskunftsbegehren des Landesdatenschutzbeauftragten zurückweisen. Sachverhalt laut Pressemitteilung der RAK Berlin:

Ein Berliner Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren zwei Briefe zum Gegenstand der gemacht, die ein , der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berliner Beauftragten für verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Der Datenschutzbeauftragte verhängte gegen ihn ein Bußgeld von 3.000,- € wegen der Auskunftsverweigerung

Zuerst einmal habe ich bei der ganzen Sache schon ein prinzipielles Problem: Auch wenn beim Erlangen der Briefe durch den Rechtsanwalt in der Tat ein Erheben von Daten vorlag (siehe nur §3 III BDSG) liegt der Schwerpunkt des Problems eindeutig in einer allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden sind aber nicht dazu geschaffen wurden, um jegliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verfolgen (worunter z.B. auch Beleidigungen fallen), sondern speziell auf datenschutzrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelegt. Insofern sollte eine Aufsichtsbehörde auch stark darauf achten, inwiefern sie sich instrumentalisieren lässt – in passender Analogie zu den Staatsanwaltschaften, die irgendwann nicht mehr massenhaft IP-Adressen für die Musikindustrie auflösen lassen wollten (obwohl es im Kern um strafbare Handlungen ging).

Es ist natürlich vollkommen klar, dass hier die anwaltliche Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt insgesamt gefährdet wäre, wenn irgendeine staatliche Behörde jederzeit den Rechtsanwalt zwingen könnte, Informationen aus diesem Vertrauensverhältnis preis zu geben. Die Streitereien sind nichts neues, es gibt sie mit Staatsanwaltschaften, Steuerfahndern – und nun eben auch den Datenschutzbeauftragten. Das Besondere ist hierbei allerdings, dass die Datenschutzbeauftragten zielgerichtet von Dritten eingesetzt werden können und der Dritte wegen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (siehe nur §34 BDSG) auch noch zielgerichtet Informationen aus dem Vertrauensverhältnis erlangen könnte, die für ihn so nicht bestimmt sind.

Vor diesem Hintergrund sollte es schon generell keine Frage sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant höher einzustufen und die Schweigepflicht als Rechtfertigungsgrund für eine Auskunftsverweigerung heranzuziehen ist. Daneben gibt es aber noch einen Aspekt: Der Rechtsanwalt selber macht sich ggfs. Bussgeldpflichtig, wenn er ohne Erlaubnis erhebt. Evt. macht er sich sogar strafbar. Und es wäre befremdlich, wenn ausgerechnet hier der „nemo tenetur“-Grundsatz nicht gelten würde. Tut er aber glücklicherweise doch, man muss nur wissen, wo man sucht – in diesem Fall in §38 III 2 BDSG:

Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Und ich denke, spätestens an diesem Punkt ist auch klar, warum ich schon zu Beginn von einer Posse gesprochen habe: Dass sich letztlich das Kammergericht Berlin damit überhaupt befassen musste mag zur Rechtsklarheit sinnvoll gewesen sein. Insgesamt aber war es für mich bestenfalls ein schlechter Scherz.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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