Informationsfreiheitsgesetz gegenüber der Polizei

Kann man einen Informationsanspruch entsprechend Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gegenüber der Polizei durchsetzen? Das IFG NRW macht diesbezüglich eine Ausnahme in §2 Abs.2 IFG NRW, wo zu lesen ist

Für (…) die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Das wirft zwei Fragen auf: Soll damit auch die Polizei erfasst sein und, falls ja, wann ist von der Wahrnehmung von „Verwaltungsaufgaben“ zu sprechen? Das OVG NRW konnte sich hierzu äußern.

Grundsätzliche Ausnahme für die Polizei beim IFG NRW

Das OVG NRW macht deutlich, dass es sinnvoll ist, die Polizei auszunehmen, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, der der Strafverfolgung entsprechen:

Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sprechen dafür, dass der Begriff der „Behörden der Staatsanwaltschaft“ die Polizei einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sein (…) Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung aber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie handelt – wie dargestellt – als deren „verlängerter Arm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.

OVG NRW, 8 A 875/09

Das bedeutet, wenn die Polizei repressiv tätig ist – also überall dort wo es um die Verfolgung von Straftaten und Ermittlungstätigkeit geht – liegt kein Anwendungsbereich des IFG NRW vor.

Informationsfreiheitsgesetz bei präventivem Vorgehen anzuwenden

Es muss aber im Einzelfall geprüft werden und insbesondere, wenn ein Vorgehen nach §8 PolG im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr vorliegt soll der Bereich des IFG NRW betroffen sein:

Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei dem fraglichen Einsatz am 17. November 2006 gegenüber dem Kläger nicht präventiv im Sinne von § 8 PolG NRW zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. (…) Jedoch kann letztlich offen bleiben, ob die Beamten auch aus präventiven Erwägungen gerufen wurden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist für die Einordnung das tatsächliche Handeln der Beamten vor Ort aus Sicht eines objektiven Dritten entscheidend, wobei bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustellen ist.

OVG NRW, 8 A 875/09

Das OVG NRW wendet also die hergebrachte und gefestigte Rechtsprechung zur Frage an, ob ein präventives oder repressives Vorgehen vorliegt. Dabei ist der Bereich allgemeiner Gefahrenabwehr dem IFG NRW unterworfen (was für mich gar nicht so zwingend anzunehmen wäre). Wenn dann präventive und repressive Motive ineinander übergehen ist entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Schwerpunkt der Maßnahme zu suchen, der sich nicht subjektiv sondern nach objektivem Eindruck bestimmt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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