Bei JurPC findet sich ein aktueller Aufsatz mit dem Titel „Fach- und Sachkunde der Beauftragten für den Datenschutz – Praktische Hinweise zu § 4f BDSG“. Der sehr verständliche Artikel kann hier Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder wollen, nur empfohlen werden (und natürlich den Datenschutzbeauftragten selbst).
Der sehr verständlich gehaltene Artikel erläutert noch einmal die grundsätzlichen Umstände die zu beachten sind, wenn man einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nicht zuletzt, da bei mangelnder Sach-/Fachkunde nicht nur die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde, sondern auch ein Bußgeld drohen kann, eine sehr gelungene Lektüre, die hier nur empfohlen werden kann.
- Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises - 20. April 2024
- Beginn der Hauptverhandlung - 20. April 2024
- Mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln - 20. April 2024