Datenschutz – Der aktuelle Facebook-Hoax: „Hiermit widerspreche ich“…

Es gibt da inzwischen eine Welle auf Facebook, die sollten die meisten mal gesehen haben: Der „Widerspruch“ gegen die kommerzielle Verwendung der eigenen Daten. Dazu teilt man z.B. ein Bild, das etwa so aussieht

Datenschutz - Der aktuelle Facebook-Hoax: "Hiermit widerspreche ich"... - Rechtsanwalt Ferner

Man liest nun, im Kern richtig, auf mehreren Seiten, dass dies ein Hoax ist – und tatsächlich kann das aus juristischer Sicht nicht funktionieren. Ein aktueller Artikel auf allfacebook.de möchte das klarstellen, schafft aber leider einen weiteren Mythos, der zugleich durchaus etwas problematischer ist als der hier betroffene eher harmlose Hoax. Dort liest man u.a.:

Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

Das wäre ja noch schöner, wenn irgendein Unternehmen irgendwas in AGB schreibt und man könnte nicht widersprechen!? Hier wird im Gesamtbild nach meiner Lesart der – leider verbreitete – Eindruck erzeugt, dass man die „AGB gar nicht ändern“ könnte, also gar keinen Einfluss auf den (vertraglichen) Vorgang hätte. Das stimmt insofern, als dass man nicht zwingend alleine von sich aus neue AGB mit Facebook nur durch eine Mitteilung vereinbaren kann. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen schon begrifflich der Zustimmung beider Parteien. Wenn hier aber gesagt wird, man könnte gar nicht widersprechen, ist das schlichtweg falsch.

Das nächste: Damit so ein Widerruf wirksam ist, muss er erst einmal dem anderen „zugehen“. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, „wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen können musste“ und dies auch erwartet werden konnte. Genau dies ist das Problem mit dem Teilen des hier benannten Fotos: Man wird hier schon gar nicht von einem Zugang der Willenserklärung reden können! Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen, somit jeder (private) Pinnwandeintrag Facebook bewusst bekannt wird. Der Widerruf kann Facebook also so schon gar nicht zugehen – das heisst aber nicht, dass man nicht etwa per Briefpost einen solchen Widerruf jederzeit erklären kann.

Und genau darum ist das Posten einer solchen Statusmeldung aus juristischer Sicht unsinnig. Die Ausübung eines Widerrufs der erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung wäre es aber nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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