Bestellen mit dem neuen Personalausweis

Für bestehende Leser ist es nichts neues, wenn ich vor dem unbedarften Umgang mit dem neuen ePersonalausweis warne. Nicht weil ich ihn grundsätzlich als schlecht einstufe, sondern weil mit neuer Technik automatisch neue Problemkreise einher gehen, für die man auch bereit sein muss als Nutzer. So hatte ich schon Mitte diesen Jahres ausdrücklich gewarnt:

Probleme ergeben sich beim neuen §27, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt: Während im ersten Absatz die bekannten Pflichten festgesetzt werden (Vorlage bei Behörde bei unrichtigen Daten etc.), haben es die folgenden Absätze in sich. Zum einen wird die Pflicht konstatiert, “zumutbare Maßnahmen” zu treffen, damit Dritte keine Kenntnis von der Geheimnummer erhalten. Darüber hinaus hat man mit dem Absatz 3 dann eine Fülle technischer Pflichten […]

Nun lese ich bei Heise etwas, das dieses Problem erheblich verdeutlicht:

So könne ein Versandhandelskunde bei einer Bestellung mit dem neuen Ausweis nicht einfach abstreiten, dass er etwas bestellt hat. Hier wirke sich der sogenannte Anscheinsbeweis positiv für den Händler aus: Dass jemand den Ausweis verloren und nicht gesperrt habe und auch die PIN einem Dritten bekannt wurde, der dann bestellt habe, sei grobe Fahrlässigkeit.

Und der dort zitierte Jurist hat damit auch Recht: Wer die neue eID-Funktion nutzt, der hat gesetzliche Pflichten zur Vorsorge. Und es reicht nicht, einfach die PIN geheim zu halten: Die Sicherung des IT-Systems auf dem der Perso zum Einsatz kommt ist ausdrücklich vorgeschrieben. Doch das alleine ist es m.E. auch nicht.

Wie ich auch schon mehrfach betont habe, darf der Personalausweis (übrigens egal ob alter oder neuer) inzwischen nicht mehr als „Pfand“ missbraucht werden. Interessant wird auch hier die Frage sein, ob jemand, der sich dennoch dazu nötigen lässt, sich letztendlich ebenfalls grob fahrlässig verhält: Immerhin erleichtert er das Auslesen der auf dem enthaltenen RFID-Chip gespeicherten Daten. Letztlich habe ich keine Bedenken, dass die Gerichte diesem Gedanken folgen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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