Anmerkung: Quick-Freeze als Untergang des datenschutzrechtlichen Abendlandes (Update)

Einen „seltsamen Sinneswandel“ hat die TAZ beim obersten Datenschützen – dem Bundesbeauftragten für den , Peter Schaar – ausgemacht: Angeblich fordert er eine „ light“, was mich auf Anhieb verwunderte. Beim Lesen des skandalösen Blog-Eintrags von Schaar wurde aber deutlich, dass er mitnichten eine „Vorratsdatenspeicherung“ fordert, sondern schlicht das so genannte „Quick-Freeze“. Wie man Quick-Freeze als „Vorratsdatenspeicherung light“ bezeichnen kann ist mir schlicht ein Rätsel.

Beim „Quick-Freeze“ werden zwar auch Verkehrsdaten gespeichert, aber eben nicht anlasslos (wie es fälschlicherweise der TAZ-Kommentar behauptet), sondern nur bei einem konkreten Anlass. Diese Daten werden sodann für einen kurzen Zeitraum aufbewahrt und sodann gelöscht. Dies ist der Grund, warum für viele VDS-Gegner (wie den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung!) das Quick-Freeze-Verfahren eine anerkannte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ist.

Mit dem Finger auf Weichert und Schaar zu zeigen, wie es der TAZ-Kommentar macht, ist verfehlt: Das Groß der VDS-Gegner ist (aus gutem Grund) für Quick-Freeze. Es ist ein enormer Unterschied, ob ich anlasslos die Daten sämtlicher Nutzer für ein halbes Jahr speichere, oder ob ich im konkreten Verdachtsfall für eine zeitlich sehr begrenzte Zeit die entsprechenden (zukünftig anfallenden) Daten des verdächtigen „einfriere“.
Der Kommentator bei der TAZ hat das m.E. nicht begriffen, er wittert einen Skandal wo letztlich nichts Neues geäußert wird. Deutlich wird das vor allem dann, wenn er meint, beim „Quick-Freeze“ würde anlasslos gespeichert. Das ist, so wie der Kommentar letztlich insgesamt, schlicht Blödsinn. Und wenn man die ersten Kommentare zum TAZ-Kommentar liest, merkt man, dass mit dieser unnötigen Denunzierung Schaars dem Datenschutz ein Bärendienst erwiesen wurde.

Zur Fortbildung: Der Wikipedia-Artikel zum Quick-Freeze.

Update: Wie ich in ersten Diskussionen nun erfahren habe, gibt es wohl zwei Punkte, die für „Zunder“ sorgen. Da wäre zuerst einmal folgender Abschnitt aus dem Beitrag von Schaar:

Insofern halte ich es für durchaus sinnvoll darüber nachzudenken, ob nicht eine auf wenige Tage beschränkte Speicherungsverpflichtung für Verkehrsdaten eingeführt und das Quick Freeze-Verfahren auf diese Weise als zugleich effektive und grundrechtsschonende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung realisiert werden sollte.

Das wird von vielen so gelesen, als würde Schaar eine grds. Speicherpflicht (in der Tat somit eine Vorratsdatenspeicherung) verlangen. Ich hatte beim Lesen dieses Blog-Beitrages allerdings Probleme das so zu verstehen, weil ein derartiges Verständnis von „Quick-Freeze“ kein „Quick-Freeze“ mehr wäre, das schon begrifflich nur in die Zukunft gerichtet ist. Ich lese es so, dass Schaar den Datenumfang im Falle des quick-Freeze sicherstellen möchte.

Allerdings – und nun zum Zweiten – wurde ich informiert, dass er auf dem Netzpolitischen Kongress der Grünen an diesem Wochenende (an dem ich aus Zeitgründen nicht teilnehmen konnte, eingeladen war ich) sich genauso geäussert haben soll, nämlich: Erstmal alles speichern und im konkreten Quick-Freeze-Fall darauf zurückgreifen. Wenn dem so war, verstehe ich natürlich die Kritik, bin aber zugleich überrascht, da in diesem Fall das Gegenteil von dem gefordert werden würde, was Schaar eigentlich schreibt.

Da bei ihm ausdrücklich von „Quick-Freeze“ gesprochen wird, muss ich daher den Anspruch stellen, dass er die Begrifflichkeiten klar verwendet und deutlich macht, was er nun eigentlich will: Eine in die Zukunft gerichtete anlassbezogene Speicherung im Einzelfall, oder eine anlassunabhängige Speicherung, die im „Quick-Freeze“-Fall auch mit Blick in die Vergangenheit abgeschöpft werden soll. Letzteres wäre m.E. unvertretbar. Besondere Bedenken würde dabei in mir wecken, dass ein Datenschützer hier durch die fehlerhafte Verwendung von eindeutigen Begriffen eine Verschleierungstaktik betreiben würde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.