Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Beim OLG Frankfurt (20 VA 21/17) finden sich einige Zeilen zur Veröffentlichung von Entscheidungen – die zwar im Interesse der Öffentlichkeit, nicht aber zwingend immer im Interesse der Beteiligten liegt.

Dabei rekurriert das OLG zutreffend die inzwischen gefestigte Erkenntnis, dass es zur Pflicht der Gerichte gehört, eine Veröffentlichung ihrer Entscheidungen zu prüfen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, 6 C 3/96 und BGH, IV AR (VZ) 2/16).

Das OLG erläutert, dass diese Publikationspflicht ihre Grundlage in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts findet, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind. Es gilt, dass Gerichtsentscheidungen – wie das Verfahren selbst – nicht der Geheimhaltung unterliegen. Jedenfalls soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten. Bei der Frage der Veröffentlichung ist in zwei Schritten vorzugehen:

  • Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen
  • Diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht. Wenn demnach ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Am Rande stellt das OLG klar, dass der Verfahrensgang keine Rolle spielt ab Verkündung des Urteils:

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung (…) rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt

OLG Frankfurt, 20 VA 21/17

Im Weiteren konnte das VG Berlin (27 L 43/20) klarstellen, dass hier auch die Unschuldsvermutung nicht betroffen ist:

Die Unschuldsvermutung, nach der die Unschuld des einer Straftat Beschuldigten bis zum rechtkräftigen Nachweis dessen Schuld vermutet wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2001 – 2 BvR 1384/99 –, juris Rn. 5) und nach der jeder Beamte oder Soldat bis zum verfahrensmäßigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 a.a.O.), schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches oder prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 2 BvR 1461/06 –, juris Rn. 11). Dagegen verwehrt es die Unschuldsvermutung den Strafverfolgungsorganen nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen und – im Urteil – Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 –, juris Rn. 39). Gleiches gilt für die mit Disziplinarsachen von Beamten und Soldaten befassten Verwaltungsgerichte.

VG Berlin, 27 L 43/20

Inzwischen konnte sich auch das OLG München (6 St 1/19) postieren und klarstellen, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen existiert. Dabei handelt es sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, die jedes Gericht einschließlich der Instanzgerichte trifft. Diese Pflicht resultiert aus dem Rechtsstaatsprinzip samt der Justizgewährungspflicht, dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung:

Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an denen ein tatsächliches oder mutmaßliches öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann sich zum einen aus der medialen Berichterstattung ergeben, zum anderen aus entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit (…). Hierunter fallen auch beabsichtigte Publikationen in der juristischen Fachöffentlichkeit (…).

Schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten stehen einer Veröffentlichung nur entgegen, soweit sie höher zu bewerten sind als das Interesse der Öffentlichkeit (…). Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegen schutzwürdige Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informationsrecht der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen, wenn besonders sensible Daten und damit der Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind (…)

OLG München, 6 St 1/19

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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