Testurteil: Wie man sich gegen falsche Testergebnisse wehrt (Stiftung Warentext & Co.)

Schlechtes : Unternehmen können schnell von unwahren Behauptungen betroffen sein – gerade wenn es um Testurteile bei Warentests oder Dienstleistungstests geht kann dies ganz erhebliche Auswirkungen auf Umsatz und die betriebliche Zukunft haben. Im Folgenden wird an Hand von Standardsituationen exemplarisch gezeigt, dass Unternehmer nicht schutzlos sind. Es besteht die Möglichkeit, sich durchaus erfolgreich gegen mehr oder minder objektive Testurteile zu wehren.

Beachten Sie, dass die folgende Darstellung nur beispielhaft ist. Im Fall einer unrichtigen Bewertung zeigt die Erfahrung, dass ohne professionelle Hilfe nur Zeit verloren wird.

Dazu auch: Gegenwehr gegen schlechte Internetbewertungen

Grundsätzliches zu Testergebnissen

Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit Kritik – auch mit barscher Kritik – leben müssen! Das OLG Hamburg fasst die diesbezügliche Rechtsprechung gut zusammen:

Ein Gewerbebetrieb muss sich der Kritik seiner Leistung stellen. Selbst eine gewerbeschädigende negative Kritik ist daher nicht allein schon aus diesem Grund äußerungsrechtlich unzulässig.

Aber mit diesem Recht auf Meinungsäußerung geht auch eine Pflicht einher, denn mit der (scheinbar?) objektiven Bewertung verbindet der jeweilige Leser auch immer ein besonderes Vertrauen in den Bewerter:

Vor dem Hintergrund dieser Erwartung ist derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verlässt

Das Ergebnis: Bewertungen sind zulässig, ja. Aber sie müssen sorgfältig verfasst sein – und hier ergibt sich im Einzelfall ein Ansatz für Gegenwehr.

Übersicht über typische Fallkonstellationen bei Testergebnissen

Sofern bei gastronomischen Betrieben die Veröffentlichung allgemeiner Hygienemängel durch eine Behörde im Internet droht, ist zu sehen, dass solche Veröffentlichungen wohl derzeit mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig sind. Beachten Sie dazu die Rechtsprechung bei uns – allerdings kommt es stark auf den Einzelfall und die konkrete Veröffentlichung an!

Wenn Sie mit Bewertungen durch Nutzer im Internet – auf Bewertungsplattformen oder in Blogs – konfrontiert sind können Sie sich jedenfalls bei falschen Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik wehren. Allerdings ist dies ein sehr spezielles Thema, das umfangreich hier bei uns aufbereitet ist. In diesem Sonderbereich gilt, dass Sie sehr vorsichtig agieren müssen und der juristische Weg mitunter der falsche sein kann!

Anders ist es, wenn Sie konkret gegen eine Bewertungsplattform vorgehen möchten. Dabei ist zu unterscheiden: Wenn eine Bewertungsplattform eine rechtswidrige Einzelbewertung nicht löscht, steht grundsätzlich der Rechtsweg zur Verfügung. Ebenso, wenn eine Bewertungsplattform einzelne (positive) Bewertungen nicht anzeigt, weil diese angeblich gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstossen. Hier ist aber dann das Problem, dass man bei ausländischen Betreibern von Bewertungsplattformen zwar vor einem deutschen Gericht gewinnen kann – dies aber dann im Ausland erst einmal erfolgreich vollstreckt werden muss.

Bei einem offiziellen Testergebnis ist zu beachten, dass es mit BGH und OLG-Rechtsprechung einer Tatsachengrundlage bedarf, an die sich eine Bewertung anknüpfen muss. Damit sollen willkürliche Bewertungen, seien sie negativ oder positiv, verhindert werden. SO hat das OLG Hamburg vollkommen zu Recht entschieden, dass eine nahezu existenzvernichtende Kritik in einem Gastroguide nicht an Hand eines einzigen Testessens verfasst werden darf. Selbst wenn also eine Bewertung an Hand korrekter Tatsachen verfasst ist, können je nach Schärfe der Bewertung die Gesamtumstände bei der Frage der Zulässigkeit heran gezogen werden.

Sofern ein Testergebnis durch die Stiftung Warentest vorliegt, ist ebenfalls (selbstverständlich) eine Gegenwehr möglich, sofern Ansatzpunkte bestehen. Der BGH hat dabei klar gestellt, dass die Gegenwehr sich hier nicht alleine in einem Unterlassungs- oder einfachen Gegendarstellungsanspruch erschöpft! Es besteht je nach Einzelfall gar die Möglichkeit auf eine Anzeigenkampagne wenn hierdurch erheblicher Schaden nicht anders abgewendet werden kann. Allerdings steht der Stiftung Warentest ein durchaus weiter Spielraum zur Verfügung, da die Benotung letztlich eine Meinungsäußerung darstellt. Der BGH stellt dies etwa so dar:

Die Bewertung mit einer Note ist regelmäßig eine Wertung, die dem Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG unterfällt, so dass sich Unterlassungsansprüche ausschließlich nach den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB richten, jedenfalls, wenn wie hier die Bewertung auf eine zutreffende Tatsachengrundlage gestellt wird. […] Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein […] Entscheidend ist, ob das Vorgehen […] sachlich nicht mehr vertretbar war (BGH, a.a.O.).

Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Gegenwehr durchaus schwierig sein wird und sich zwischen zwei Polen bewegt: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht hinzunehmen, reine Bewertungen scheitern aber nicht alleine daran, dass die Kritik besonders scharf und gar existenzgefährdend ist.

Ebenso ist es dann auch mit Presseartikeln: Auch hier ist erst einmal scharf zu fragen, ob eine Meinungsäußerung oder eine vorliegt. Dabei können auch in Meinungsäußerungen konkludente Tatsachenbehauptungen enthalten sein! Alleine hier ergibt sich mitunter bereits ein Unterlassungs- und Gegendarstellungsanspruch bzw. Anspruch auf Richtigstellung.

Fazit: Gegenwehr gegen Testergebnisse ist möglich

Es zeigt sich damit im Ergebnis, dass eine Gegenwehr gegen Testergebnisse und Testurteile durchaus möglich ist – wichtig ist dann bei der Durchsetzung das zeitliche Moment. Ein zu langes abwarten bedeutet nicht nur eine zunehmende Verbreitung des Ergebnisses, sondern relativ zeitnah auch den Verlust der Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Schon aus dem Grund sollte nicht lange zugewartet werden, sondern zeitnah professionelle Beratung eingeholt werden. Als erster Schritt wird dabei zu prüfen sein, ob man einen umgehend durchsetzen kann (Schadensbegrenzung). In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, inwiefern man in der Öffentlichkeit einen Anspruch auf Richtigstellung hat (Schadenswiedergutmachung) und vielleicht gar einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat (Schadensausgleich).

Weitere Informationen bei uns dazu:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.