Strafrecht: BGH zur Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse

Es kommt mitunter die Frage auf, ob die Presse „Staatsgeheimnisse“ veröffentlichen darf. Pauschale Antworten hierzu gibt es nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an – wobei immer die gegen die Staatsinteressen abzuwägen ist. Dabei drohen mitunter auch strafrechtliche Sanktionen auf verschiedenen Ebenen, etwa wenn ein Landesverrat (§94 StGB) oder das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§95 StGB) im Raum steht.

Allgemein lässt sich feststellen, dass grundsätzlich die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse dann nicht strafbar ist, wenn hierdurch öffentliche Missstände offen gelegt werden. Der BGH sieht hier ein abgestuftes Modell, wobei er – auch aus Lehre aus der Geschichte – der Auffassung ist, dass bei erheblichen Verstößen  des Staates, die als Gefährung der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ einzustufen sind, immer die unmittelbare Kommunikation mit der Bevölkerung gesucht werden darf. 

Das bedeutet, Presse muss keine Angst vor der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen haben – man darf aber eben auch nicht blind alles publizieren. Es muss bei der Presse ein Abwägungsprozess stattfinden und eine nachvollziehbare Entscheidung, warum im konkreten Fall eine Veröffentlichung vertretbar und vielleicht sogar zwingend war. Mit der Rechtsprechung des BGH dürfte sich somit kein „Freifahrtschein“ ergeben, aber eben auch keine Grundlage, auf der man als Presse Angst haben muss seine Arbeit zu tun.

Zur Rechtsprechung – Der BGH (8 StE 1/65) hat 1965 insoweit festgestellt:

  1. Das Grundrecht der freien Meinungsaußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht, Mißstände im öffentlichen Leben, insbesondere Gesetzes- und Verfassungsverstöße von Behörden, mit dem Ziel ihrer Abstellung zu rügen.
  2. Bringt diese Rüge die Erörterung von Staats- oder Amtsgeheimnissen mit sich, so handelt der Rügende nur dann nicht rechtswidrig, wenn er
    a) die Preisgabe auf das Notwendige beschränkt und
    b) zunächst die (auch in Art. 17 GG genannten) Wege über die zuständige Stelle und die Volksvertretung geht, bevor er die Öffentlichkeit anruft.
  3. Handelt es sich jedoch um schwere (nicht nur unbedeutende) Verstöße gegen die »verfassungsmäßige Ordnung« (im Sinne von »freiheitlicher demokratischer Grundordnung«, vgl. BGHSt 7,222; 9,285), so darf die Öffentlichkeit unmittelbar angerufen werden.

Dies gilt trotz der erhöhten Treupflicht auch für Beamte und Behördenangestellte. Ob die Preisgabe von Geheimnissen auch in diesem Ausnahmefall nur nicht rechtswidrig ist (vgl. oben zu 2.) oder ob sie darüber hinaus nicht tatbestandsmäßig ist, bleibt unentschieden.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Problemen, etwa dass eine konkrete Gefährdung des Wohles der BRD auftreten muss:

Zu einem strafrechtlichen Schuldspruch gegen den Angeklagten wäre erforderlich, daß er das Wohl der Bundesrepublik (§§ 99 Abs. 2, 100c StGB) oder wichtige öffentliche Interessen (§ 353b StGB) durch die Preisgabe von Staats- oder Amtsgeheimnissen gefährdet hätte, und daß er dies zumindest fahrlässig getan hätte. Das Merkmal der Gefährdung im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht schon dann erfüllt, wenn nach allgemeinen Erfahrungssätzen (»abstrakt«) eine Gefahr heraufbeschworen wird; vielmehr ist erforderlich, daß im gegebenen Einzelfalle (»konkret«) eine Gefahr geschaffen worden ist. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil 7 StE 3/62 vom 20. Dezember 1962 (MDR 1963, 426)* ausgeführt, es müsse verlangt werden, daß »die auf Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit besteht, das Staatsgeheimnis werde. . . unmittelbar oder mittelbar einer fremden Regierung zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheimgehalten werden muß. Solche Tatsachen können schon in der Person des Unbefugten, sie können jedoch auch außerhalb seines Persönlichkeitsbereichs liegen. Es muß auch genügen, daß sonst Umstände vorliegen, die bei normalen Ablauf der Geschehnisse mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde«.

Auch muss eine Wertung beim Staatsgeheimnis vorgenommen werden:

Ein »Staatsgeheimnis« ist nur ein Geheimnis von einer gewissen Bedeutung, einem gewissen Rang; durch Mitteilungen, die nur einen geringen nachrichtendienstlichen Wert für den Gegner haben, wird das Wohl der Bundesrepublik noch nicht gefährdet.

Und es wird gemahnt, dass politischer Wille nicht darüber entscheiden darf, wo die Grenze der Öffentlichkeit gezogen wird, wenn damit unsere Grundordnung gefährdet wird:

Was unter »Wohl der Bundesrepublik Deutschland« zu verstehen ist, ist eine Frage der staatlichen Interessen. Es handelt sich also letztlich um einen politischen Begriff. In einem Verfassungsgefüge, das wie das von der Rechtsidee beherrscht wird, ist aber das Rangverhältnis zwischen den obersten Rechtswerten, soweit sie zu den bestimmenden Grundsätzen der Verfassung gehören, und den politischen Werten eindeutig festgelegt: Alles politische Wirken ist der höheren Idee des Rechts unterworfen und durch sie begrenzt; denn das Recht ist kein Werkzeug der Macht. Nur dieses Rangverhältnis entspricht dem Wesen eines Rechtsstaates, wie er durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden ist. Die Wahrung dieser obersten Rechts- und Verfassungswerte geht allen politischen Zweckmäßigkeitserwagungen vor. Es gibt deshalb einen Kernbereich des Verfassungsrechts, bei dessen Verletzung jeder das Recht haben muß, sofort und ohne jeden Umweg die Öffentlichkeit anzurufen, auch wenn dies zwingend zur Preisgabe von Staats- oder Amtsgeheimnissen führt.

Die Entscheidung hat bis heute nichts von ihrer Aussagekraft verloren und mahnt uns, unsere Rechtsordnung und freiheitlich demokratische Überzeugung zu verteidigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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