Presserecht: Zur Nutzung von Phantasienamen

Bei Presseberichten wird gerne – und aus gutem Grund – mit erfundenen Namen gearbeitet, um Betroffene zu schützen. Was aber, wenn der erfundene Name tatsächlich von jemandem genutzt wird, der auch noch in vergleichbaren Lebensumständen lebt? Damit hat sich das LG München I (9 O 21882/09) befasst und festgestellt, dass hier ein „Sternchenhinweis“ ausreichend ist – sofern der Hinweis inhaltlich deutlich ist, also auf die Tatsache hinweist, dass der Name erfunden ist und Ähnlichkeiten zu Personen, auf die die geschilderten Umstände zutreffen und die einen solchen Namen tragen, ebenfalls zufällig sind. Eine Pflicht der Presse, vorsichtshalber – soweit möglich – Erkundigungen einzuholen, ob tatsächlich jemand Drittes betroffen sein könnte, existiert nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.