Presserecht: Keine Richtigstellung durch „Sternchenhinweis“

Das OLG Frankfurt (16 U 238/13) hat sich zur Richtigstellung geäußert und hierbei wenig überraschend festgestellt:

Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, dass die Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung durch einen „Sternchenhinweis“ offengelegt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte lediglich die Passage mit den inkriminierten Äußerungen entfernt und mit dem Sternchenhinweis deutlich gemacht, dass aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin eine Passage des Berichts entfernt werden musste. „Falsche Interpretation“ ist aber deutlich weniger als Mitteilung unrichtiger Tatsachenbehauptungen aufgrund fehlender journalistischer Sorgfalt, was auf eine Richtigstellung hinausliefe. Wenn die Beklagte, weil die Klägerin an einer eigenen Umformulierung des Beitrages nicht interessiert war und auf einer Entfernung bestand, deutlich gemacht hätte, dass der Beitrag inhaltlich unrichtige Passagen enthalten habe, ließe sich ihr Vorgehen als Richtigstellung interpretieren, was gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte. So aber ist der Sternchenhinweis zu unbestimmt, um die Gefahr auszuräumen, dass die Beklagte doch noch einmal auf die inkriminierten Äußerungen zurückkommt.

Es gibt durchaus einen gewissen „Spielraum“ bei der Frage, ob eine Richtigstellung anzunehmen ist – ein zu schlichtes Vorgehen aber wird letztlich nicht ausreichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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