Presserecht: Gegendarstellungs­anspruch bei mehrdeutigen Äusserungen

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

Dazu bei uns: Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung

Gegendarstellungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift „Spione im Garten“ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche „Google Earth“ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Neben dem Bootssteg ist auf dem ein Gegenstand zu sehen ob Motorboot, Motoryacht oder etwas anderes ist zwischen den Parteien streitig. In dem Artikel heißt es:

„Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster …, der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.“

Der Kläger hat eine Gegendarstellung mit folgendem Inhalt begehrt:

„An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht. Ich besitze eine solche auch nicht.“

Er hat dies damit begründet, dass ihm durch den Artikel mit der Motoryacht ein Luxusaccessoire zugeschrieben werden, das er nicht besitze und nicht für erstrebenswert halte. Es entspreche auch nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Verlag am 24.10.2007 (Aktenzeichen 12 O 513/07) zunächst zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung heute abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Äußerungen nicht gegendarstellungsfähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegendarstellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge.

Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 (Aktenzeichen 1 BvR 967/05) gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre.

Es kämen verschiedene Deutungsvarianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass – jedenfalls in Bezug auf das Boot – zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als „Aufhänger“ für das Thema „Google Earth“ erwähnt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Ein Hauptverfahren findet nach dem Gesetz nicht statt.

(Urteil des 15. Zivilsenats vom 20.2.2008, Aktenzeichen I-15 U 176/07)

Bundesverfassungsgericht zur Mehrdeutigkeit

Auch das BVerfG konnte sich hierzu äußern:

Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche – ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts – einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern aufweist (vgl. BVerfGE 97, 1251 BvR 442/15 -, juris, Rn. 22 und 24; ebenso bereits BVerfGK 13, 971 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20). Ein Verstoß gegen die liegt vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine handelte (vgl. BVerfGE 97, 125

BVerfG, 1 BvR 2716/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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