Das OLG Dresden (4 U 142/17) konnte sich zur Frist für die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruches geäußert. Hierzu gibt § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV vor, dass die Gegendarstellung „unverzüglich… dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet“ zugehen muss. Dazu führt das OLG aus:
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Ob der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, beurteilt sich nach heute ganz herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalles (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 25. Kapitel Rn 26 m.w.N.). Hierbei ist zwischen dem Interesse des Betroffenen an einer angemessenen Überlegungsfrist und dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte abzuwägen. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung eine Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese Frist keine Obergrenze darstellen darf (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 4 U 1541/06 –, juris).
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