Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

Der hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.

Aber: Es gilt daneben auch die , mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!

Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen

Immer wieder von Relevanz ist die Frage, wann eine Tatsachenbehauptung und wann eine Meinung (Wertung) vorliegt. Letzteres ist von der Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt, verbunden immer mit der Grenze der Schmähkritik. Dabei gilt mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden.

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist letztlich, ob die getroffene Aussage inhaltlich einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen scheidet dies aus, weil diese durch das „Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen“ (ständige Rechtsprechung des BGH und BVerfG, siehe nur BGH, VI ZR 120/10). Wenn dies nicht mehr klar zu trennen ist, gilt:

Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (…). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (…).

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (…). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (…).

BGH, VI ZR 39/14

Bezeichnung „betrügerisch“ ist hinnehmbar

Der Bundesgerichtshof hat hierauf basierend erklärt, dass alleine die Verwendung des Begriffes „“ in einer Bewertung eines Unternehmens nicht ausreicht, um eine unzulässige Tatsachenbehauptung zu erkennen. Denn hier erkennt der BGH an, dass der Laie dies gerade nicht konkret-strafrechtlich, sondern subjektiv-wertend meint und dies ebenso verstanden wird:

Auch dem Begriff „Betrug“ kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (…) Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.

BGH, VI ZR 39/14

Die Äußerung, es liege ein betrügerisches Vorgehen vor, ist damit keineswegs zwingend unzulässig. Aber Vorsicht, daraus ist eben auch nicht zu schließen, dass man nun jedem Unternehmen „betrügerisches Verhalten“ vorwerfen kann. Es muss schon nachvollziehbar sein, woher die Wertung kommt und was damit gemeint ist – andernfalls bewegt man sich rasch im Bereich einer zu unterlassenden Äußerung!

Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Nochmals festgehalten wird, dass Unternehmen mit dem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ ein eigener Schutzanspruch zukommt:

Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der KIägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 – VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

BGH, VI ZR 39/14

Es ist allerdings daran zu erinnern, dass dem geringerer Schutz zukommt als dem allgemeinen .

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (…) Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (…) Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (…)

BGH, VI ZR 39/14

Schmähkritik als Ausnahme

Doch Vorsicht ist auch geboten bei der Frage, ob eine Schmähkritik vorliegt. Unternehmen reagieren hier – aus ihrer subjektiven Sicht heraus – häufig vorschnell und nehmen eine solche sehr frühzeitig an. Tatsächlich aber gilt, dass wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung:

Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (…) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (…)

BGH, VI ZR 39/14

Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof hat zudem immer wieder klargestellt, dass es für den Wertenden spricht, wenn diese agiert, um die Öffentlichkeit zu informieren. Wenn also jemand eine Informationsseite betreibt, etwa als Blog, und hier barsche Unternehmenskritik äußert, ist dies ein Aspekt, der für ihn spricht und für die Zulässigkeit der Aussage. In einer Gesamtbewertung und Abwägung ist dies also ein zu berücksichtigender Umstand. Zuletzt im Jahr 2020 hat der BGH (VI ZR 496/18) nochmals klargestellt, dass ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen samt öffentlicher Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinzunehmen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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